Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Pflegekindergeldverordnung
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die Pflegekindergeldverordnung, LGBl.Nr. 54/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 71/2013, Nr. 90/2014, Nr. 135/2015, Nr. 109/2016, Nr. 104/2017, Nr. 87/2018, Nr. 92/2019, Nr. 97/2020 und Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegekindergeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „359 Euro“ durch den Ausdruck „385 Euro“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Verordnung über eine Änderung der Pflegekindergeldverordnung, LGBl.Nr. 2/2023, tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: