LGBLA_VO_20230316_7•Monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2023
LGBLA_VO_20230316_7Monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2023Gazette16.03.2023
Auf Grund des § 49 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 67/2010, Nr. 35/2017 und Nr. 5/2023, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 125 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 82a Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013 und Nr. 65/2019, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, und auf Grund des § 82c Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, wird verordnet:
(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes des Bundes beschäftigt sind und
gebührt im Jahr 2023 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(3) Die zum Zwecke der Entgelterhöhung im Jahr 2023 als „EEZG Pflegebonus“ gewährte Sonderzulage ist auf die Sonderzulage nach Abs. 1 anzurechnen.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 136 Euro brutto pro Kalendermonat. Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(2) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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