Verordnung:Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, Übertragung auf Bezirkshauptmannschaften, Änderung
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird auf Antrag der Gemeinde Fußach verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 11/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 3/2005, Nr. 24/2006, Nr. 45/2006, Nr. 31/2007, Nr. 63/2007, Nr. 10/2009, Nr. 22/2011, Nr. 34/2011, Nr. 43/2011, Nr. 25/2013, Nr. 20/2014 und Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 und 2 wird vor dem Wort „Gaißau“ jeweils der Ausdruck „Fußach,“ eingefügt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 16/2023 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: