LGBLA_VO_20230629_23•Baueingabeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20230629_23Baueingabeverordnung, ÄnderungGazette29.06.2023
Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, Nr. 22/2014, Nr. 4/2022 und Nr. 41/2022, wird verordnet:
Die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 84/2007, Nr. 85/2012, Nr. 54/2014, Nr. 92/2016 und Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 3 lit. a lautet:
Der § 1 Abs. 3 lit. f entfällt.
Im § 1 Abs. 3 werden die bisherigen lit. g und h als lit. f und g bezeichnet.
Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach lit. a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.“
„(6) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(7) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 6 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
„Im Falle der elektronischen Einbringung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.“
Im § 2 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „und den Namen der Grundstückseigentümer“.
Im § 2 Abs. 3 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:
Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Grundrisse “ durch die Wortfolge „Die Grundrisse“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Energieausweis ist über die Landesplattform für Energieausweise (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit der dort zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch zu erstellen.“
Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „bzw. 4“ durch den Ausdruck „bzw. 6“ ersetzt.
Nach dem § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.
(1) Die elektronische Einbringung hat in der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG kundgemachten Form zu erfolgen.
(2) Bei elektronischer Einbringung sind der Bauantrag und die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 3 als PDF-Datei zu übermitteln.“
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden als §§ 10 und 11 bezeichnet.
Der nunmehrige § 10 Abs. 3 lit. a lautet:
Im nunmehrigen § 10 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 10 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „Verkehrsfläche“ der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 2 BauG“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 10 Abs.4 wird der Ausdruck „und 6“ durch den Ausdruck „bis 8“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 11 wird der Ausdruck „§ 5“ durch den Ausdruck „§§ 7 und 8“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
Bei elektronischer Einbringung der Bauanzeige gilt § 9 sinngemäß.“
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden als §§ 13 und 14 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 23/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.“
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