Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 575/59 und 575/60, beide GB Nofels, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 730 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: