LGBLA_VO_20230712_36•Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20230712_36Landesbedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette12.07.2023
XXXI. LT: SA 96/2023, 6. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, Nr. 66/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022 und Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der Landesbeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesbeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
(3) Dem Landesbeamten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesbeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. f bis m und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Landesbeamten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Landesbeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Landesbeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“
Im § 17 Abs. 1 lit. c entfällt die Wortfolge „ , sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.
Im § 28 wird nach dem Verweis auf „§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –“ der Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ eingefügt.
Im § 41 entfällt der Verweis auf „§ 42d – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 43 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 43 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 44 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 44 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 47 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 47a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt; schließlich wird der Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt.
Im § 49 wird nach dem Verweis auf „§ 81 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.
Im § 75 Abs. 2 lit. c entfällt der Ausdruck „(im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 2000)“.
Im § 75 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
In den §§ 76 Abs. 7 lit. a und Abs. 8 lit. b sowie 78 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
Im § 82c Abs. 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „monatliche“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
Im § 82c Abs. 5 wird das Wort „Gesamtruhebezug“ durch die Wortfolge „gesamte monatliche Ruhebezug“ ersetzt.
Der § 82c Abs. 7 entfällt.
Dem § 104 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesbeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.“
Im § 120 wird nach dem Verweis auf „§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –“ der Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ eingefügt und entfällt der Verweis auf „§ 42d – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 43 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 43 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 44 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 44 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 47 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 47a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt und der Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt; schließlich wird nach dem Verweis auf „§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“, nach dem Verweis auf „§ 86 – Dienstvertrag –“ der Verweis auf „§ 86a – Informationen zum Dienstverhältnis –“ und nach dem Verweis auf „§ 87b – Wiedereingliederungsteilzeit –“ der Verweis auf „§ 87c – Altersteilzeit –“ eingefügt.
Im § 121 wird im Verweis auf „§ 56 – Dienstbezüge –“ der Ausdruck „§ 87a oder 87b“ durch den Ausdruck „§§ 87a, 87b oder 87c“ ersetzt.
Der § 136 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.“
(1) Die Änderungen des § 49 und des § 120, soweit auf § 81a des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 36/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 12 und § 120 in Verbindung mit § 86a des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit § 42c des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit den §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 sowie die §§ 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 7 und 8 sowie 78 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2023 weiter.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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