Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE), kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 17 Abs. 1 am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.