- Kundmachung:Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge in der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2023, V 63/2023-8, entschieden:
Die Wort- und Zeichenfolge
„Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund § 20 Abs. 2a und § 94 d Z. 1 StVO, BGBl. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß § 52 Ziff. 25aStVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
Gemäß § 44 Abs. 4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht."
der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, Z 120-0/05, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Zwischenwasser vom 14. Jänner bis 23. März 2005, war gesetzwidrig.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin:
Dr. Barbara Schöbi-Fink