Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen, LGBl.Nr. 67/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Kunstkommissionen“.
Der § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Mitgliedern der Kunstkommissionen gebührt eine Entschädigung für das Einbringen von Fachexpertise in Höhe von € 250,00 pro Sitzung sowie der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen. Der vorsitzenden Person sowie Landesbediensteten, die als fachlich befähigte Mitglieder bestellt sind und diese Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, gebührt keine Entschädigung.“
Der § 8 lautet:
„§ 8Inkrafttreten
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen, LGBl.Nr. 70/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: