LGBLA_VO_20240116_6•Spitalgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240116_6Spitalgesetz, ÄnderungGazette16.01.2024
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}XXXI. LT: RV 137/2023, 8. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 27/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:
Im Art. I wird in der Unterabschnittsbezeichnung des 1. Unterabschnittes des 1. Abschnittes vor dem Wort „Allgemeine“ der Ausdruck „Gegenstand,“ eingefügt.
Im Art. I § 1 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben werden.“
Im Art. I § 2 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort „sind“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern sie nicht in Form eines Pflegeheims betrieben werden“ eingefügt.
Dem Art. I § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.“
Für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, sind folgende für Krankenanstalten geltende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
§ 4 –
Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten –
§ 5 –
Gemeinnützigkeit –
§§ 12 bis 14 –
Ethikkommission und Patientenanwaltschaft –
§§ 15 und 16 –
Not- und Zivilspitäler –
§§ 17 bis 27 –
Erteilung und Entzug von Bewilligungen –
§§ 28 bis 58a –
Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe durch eine Rufbereitschaft (30 Minuten) erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das nichtärztliche Personal gewährleistet sind;
§§ 65 bis 75 –
Sonderbestimmungen für den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 71 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 7;
§§ 78 bis 90 –
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen für öffentliche Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 80;
§§ 91 bis 93 –
Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 92a;
§§ 100 bis 103a –
Gesundheitsstrukturplanung –.
(1) Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 103b und der dazu erlassenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
(3) Rechtsträger von stationären Hospizen, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen:
Im Art. I wird der bisherige 7. Abschnitt als 8. Abschnitt bezeichnet.
Dem Art. I § 104 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden.“
Im Art. I § 106 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „derselben“ die Wortfolge „bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird,“ eingefügt.
Im Art. I § 106 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird,“ eingefügt.
Im Art. I § 106 Abs. 2 lit. b wird nach der Wortfolge „Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ die Wortfolge „bzw. eines stationären Hospizes, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird,“ eingefügt.
Im Art. I § 106 Abs. 2 lit. c wird nach der Wortfolge „einer Krankenanstalt“ die Wortfolge „bzw. eines stationären Hospizes, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird,“ und nach der Wortfolge „die Krankenanstalt“ die Wortfolge „bzw. das stationäre Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird,“ eingefügt.
Im Art. I § 106 Abs. 2 entfällt die lit. f; die bisherigen lit. g bis o werden als lit. f bis n bezeichnet.
Im Art. I § 106 Abs. 3 wird der Ausdruck „a bis h“ durch den Ausdruck „a bis g“ und der Ausdruck „j bis o“ durch den Ausdruck „i bis n“ ersetzt.
Nach dem Art. I § 108i wird folgender § 108j eingefügt:
(1) Der Rechtsträger eines stationären Hospizes, das vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 6/2024 aufgrund einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung als Krankenanstalt in der Art einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 betrieben worden ist, kann beantragen, dass seine Errichtungs- und Betriebsbewilligung künftig als solche für den Betrieb des stationären Hospizes in Form eines Pflegeheims im Sinne des 7. Abschnitts gilt.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines Antrags nach Abs. 1 die Geltung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung als solche für den Betrieb des stationären Hospizes in Form eines Pflegeheims mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls ist die Errichtungs- und Betriebsbewilligung abzuändern, soweit dies erforderlich ist, weil für stationäre Hospize, die als Pflegeheim betrieben werden, bestimmte krankenanstaltenrechtliche Anforderungen nach Maßgabe des 7. Abschnittes nicht oder nur modifiziert zur Anwendung gelangen.“