LGBLA_VO_20240116_8•Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Änderung
LGBLA_VO_20240116_8Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, ÄnderungGazette16.01.2024
XXXI. LT: SA 140/2023, 8. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 76/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 48/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ ein Bestrich eingefügt, die Wortfolge „auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen“ durch die Wortfolge „je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag oder von Amts wegen“ und die Wortfolge „zu bewilligen“ durch das Wort „zuzulassen“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 5 letzter Satz entfällt nach dem Wort „regeln“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes geht, hat sie dies zu tun“.
Im § 15 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
Der § 15 Abs. 8 entfällt und der bisherige Abs. 9 wird als Abs. 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 15 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch das Wort „Ausnahme“ und das Wort „bewilligte“ durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 15 Abs. 8 entfällt der zweite Satz; im nunmehrigen § 15 Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „sie auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme“ durch die Wortfolge „darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme“ ersetzt.
Dem nunmehrigen § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.“
„(9) Soweit nach den jagdrechtlichen Vorschriften die Zulassung von Ausnahmen betreffend den Schutz von Großraubwild vorgesehen ist, gelten die danach zugelassenen Ausnahmen auch nach diesem Gesetz als zulässig.“
Im § 36 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch die Wortfolge „Ausnahmen mit Bescheid“ ersetzt.
Im § 46b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Abweichungen nach §§ 15 Abs. 8 und 41 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Abweichung nach § 41 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 46b Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Abweichungen nach den §§ 15 Abs. 8 und 41 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Abweichung nach § 41 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 46c Abs. 2 lit. f wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch die Wortfolge „Ausnahme mit Bescheid“ ersetzt.
Der § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 an sich ziehen.“
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