LGBLA_VO_20240205_14•Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024
LGBLA_VO_20240205_14Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024Gazette05.02.2024
Auf Grund des § 49 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 67/2010, Nr. 35/2017, Nr. 5/2023 und Nr. 36/2023, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, auf Grund des § 125 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 82a Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019 und Nr. 35/2023, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, und auf Grund des § 82c Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 und Nr. 35/2023, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 wird verordnet:
(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
gebührt im Jahr 2024 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(2) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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