Gesetzüber eine Änderung des Sittenpolizeigesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 44/2013, Nr. 24/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt gelten