LGBLA_VO_20240410_29•Jagdverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240410_29Jagdverordnung, ÄnderungGazette10.04.2024
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"source_id": "LGBLA_VO_20240410_29",
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}Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021 und Nr. 7/2024, wird verordnet:
Die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005, Nr. 72/2007, Nr. 55/2008, Nr. 89/2016, Nr. 75/2017, Nr. 82/2019 und Nr. 30/2022, wird geändert wie folgt:
(1) Die Behörde kann unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, für höchstens drei Jahre zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahme darf darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.“
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 zulassen. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn
(3) Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 mittels Ausnahmen gemäß Abs. 1 verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
(4) Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre zugelassen werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.“
Im 6. Abschnitt entfällt der 3. Unterabschnitt und wird der 4. bis 7. Unterabschnitt als 3. bis 6. Unterabschnitt bezeichnet.
Die Anlage 8 entfällt.