Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung
Auf Grund des § 26 i.V.m. den §§ 10 und 11 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2021, Nr. 1/2023 und Nr. 61/2023, wird verordnet:
Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2021, Nr. 93/2021, Nr. 12/2022, Nr. 66/2022, Nr. 75/2022, Nr. 4/2023 und Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 lit. e wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „1.100“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. f wird die Zahl „1.100“ durch die Zahl „1.240“ ersetzt.
Der § 5 entfällt.
Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Sachleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
Im § 21 entfällt der Abs. 8; die bisherigen Abs. 9 und 10 werden als Abs. 8 und 9 bezeichnet.
Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Entfall des § 5 sowie § 6 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2024 treten rückwirkend am 13. Dezember 2023 in Kraft. § 3 Abs. 2 lit. e und f, der Entfall des § 21 Abs. 8 sowie § 21 Abs. 8 und 9 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2024 treten am 1. Mai 2024 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: