Gesetzüber eine Änderung des Kanalisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/1993, Nr. 4/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 32/2017 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 6 wird vor der Wortfolge „in einem Haushalt“ das Wort „jährlich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge im Sinne dieser Bestimmung beträgt 0,55 m³ pro m² der Geschoßfläche.“
Im § 14 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 3 wird vor dem Wort „Unterschiedsbetrag“ die Wortfolge „zusätzlich zu leistenden“ eingefügt.
Im § 16 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wiederaufbau im Sinne des Abs. 1 ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks auf demselben Baugrundstück innerhalb von sieben Jahren nach dessen Zerstörung oder Abbruch. Der Verwendungszweck sowie die Größe des wiedererrichteten Bauwerks sind unbeachtlich.“