LGBLA_VO_20240610_35•Wahlrechtsänderungsgesetz 2024 – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20240610_35Wahlrechtsänderungsgesetz 2024 – SammelnovelleGazette10.06.2024
XXXI. LT: RV 25/2024, 3. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 6/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 25/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder einem Pflegeheim in Pflege“ durch die Wortfolge „ , einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.“
Im § 6 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörde“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind,“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher“ sowie die Wortfolge „der Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „einer besonderen Wahlbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „erklären“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden“ eingefügt.
Der § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.“
Im § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Wählerkartei“ durch die Wortfolge „im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes“ und die Wortfolge „auffällig anzumerken“ durch die Wortfolge „zu vermerken“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 8 entfällt der zweite Satz und wird die Wortfolge „die Beifügung seines Namens“ durch die Wortfolge „eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort „Stimmzettel“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „ein Wahlkuvert“ die Wortfolge „und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte“ sowie nach der Wortfolge „das Wahlkuvert“ die Wortfolge „und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen.“
Der § 6 Abs. 10 lit. b wird durch folgende lit. b bis e ersetzt:
Im § 6 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 45a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.“
Im § 6 Abs. 11 entfällt der Ausdruck „lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 10 lit. b“.
Im § 6 Abs. 12 wird die Wortfolge „der Wählerkartei“ durch die Wortfolge „dem Zentralen Wählerregister“ ersetzt.
Dem § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.“
„Der Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich sowie für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden einer Sprengelwahlbehörde für diesen einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.“
„(2a) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“
Im § 7 Abs. 4 wird das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 6 und 7 entfällt; der bisherige Abs. 8 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde“ durch das Wort „Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden“ das Wort „die“ durch die Wortfolge „der Vorsitzende der“ ersetzt und vor der Wortfolge „Bezirkswahlbehörden zu berufen“ die Wortfolge „Vorsitzenden der“ eingefügt.
Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes können auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.“
„(4) Parteien, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, können zudem die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen:
Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.“
Im § 12 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Behörden“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind,“ eingefügt und entfällt der dritte Satz.
Der § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Enthebung eines Mitgliedes einer Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Behörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.“
Im § 13 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellt“ und das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 4 wird das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlleiter)“ die Wortfolge „sind zur Entgegennahme von an die Wahlbehörden gerichteten Schriftstücken berechtigt und“ eingefügt und die Wortfolge „und die Beschlüsse der Wahlbehörden“ durch die Wortfolge „sowie ihre Beschlüsse“ ersetzt.
Der § 15 lautet:
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach § 7 Abs. 2 zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten, durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(2) Für die Beisitzer gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie ihr Gelöbnis gegenüber dem Vorsitzenden (Wahlleiter) abzulegen haben.“
„(2) Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“
„Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
Im § 17 wird nach der Wortfolge „Der Wahlleiter stimmt“ das Wort „nicht“ sowie nach der Wortfolge „Bei Stimmengleichheit gilt“ das Wort „jedoch“ eingefügt und die Wortfolge „beigetreten ist“ durch das Wort „beitritt“ ersetzt.
Nach dem § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
(1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder Anspruch auf Entschädigung wie folgt:
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Abs. 1 lit. a bis c ist von der Gemeinde und die Auszahlung der Entschädigung nach Abs. 1 lit. d ist von der Bezirkshauptmannschaft spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von Amts wegen zu veranlassen, sofern das betroffene Mitglied nicht schriftlich darauf verzichtet hat.
(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.“
Im § 21 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe“ sowie „verurteilt worden ist“ und werden nach dem Wort „rechtskräftig“ folgende lit. a bis c eingefügt:
Im § 23 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 1)“ ein Beistrich gesetzt sowie der Ausdruck „24.00 Uhr,“ eingefügt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.“
„Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Abs. 1 letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.“
Im § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ die Wortfolge „und von bis zum Ende der Einsichtsfrist erfolgten Eintragungen in die Wählerkartei aufgrund von Anträgen nach § 4 Abs. 1 des Wählerkarteigesetzes“ eingefügt.
Der § 23 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am vierzigsten Tag, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag“ durch das Wort „schnellstmöglich“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „Kurzbezeichnung“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 3 lit. b wird nach der Wortfolge „von jedem Wahlwerber“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und die Wortfolge „und die Adresse“ durch die Wortfolge „ , der Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 lit. c wird nach der Wortfolge „seines Stellvertreters“ der Klammerausdruck „(Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz)“ eingefügt.
Dem § 27 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Vermerke, die zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer solchen Bestätigung getätigt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(8) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.“
„(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.“
Im § 32 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „Einlangen von Wahlvorschlägen“ das Wort „gleichzeitigem“ eingefügt, entfällt nach der Wortfolge „Einlangen von Wahlvorschlägen“ die Wortfolge „am gleichen Tag“ und wird das Wort „zuletzt“ durch die Wortfolge „im zweiten Satz“ sowie das Wort „zuerst“ durch die Wortfolge „im ersten Satz“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 6 wird nach dem Wort „wiederzugeben“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen“ sowie das Wort „jedoch“.
Im § 33 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und der Wahllokale“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „der Wahlzeit“ eingefügt, die Wortfolge „Wahlkommissionen für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörden“ ersetzt, entfällt der dritte Satz und wird die Wortfolge „Krankenanstalten oder Pflegeheime“ durch den Ausdruck „eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen“ ersetzt.
Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.“
„Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.“
Der § 33 Abs. 4 entfällt.
Der § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
Im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „Strafe“ das Wort „unverzüglich“ und nach dem Ausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes) und“ die Wortfolge „mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf“ eingefügt.
Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In jedem Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
„Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig.“
Im § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörde“, jeweils das Wort „Wahlkommission“ durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Wortfolge „und dritter“ durch die Wortfolge „bis vierter“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abgabe der Stimme,“ der Ausdruck „ihre erforderlichen Begleitpersonen (§ 42), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben,“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „abstreicht (§ 41 Abs. 2)“ durch den Ausdruck „einträgt (§ 41 Abs. 1)“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 6 wird der Ausdruck „Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck „die in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen“ sowie das Wort „gehfähigen“ durch das Wort „mobilen“ ersetzt, entfällt das Wort „bettlägerigen“ und wird vor der Wortfolge „in deren Liegeräumen entgegenzunehmen“ die Wortfolge „ , die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,“ eingefügt.
Der § 41 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
(2) Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.“
Im § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden“ durch die Wortfolge „hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben“ ersetzt.
Der § 42 lautet:
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.“
In der Überschrift des § 45 wird das Wort „Gehunfähige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 1 bis 6 wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 45 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „lit. b“, wird nach der Wortfolge „Beantragung der Wahlkarte“ die Wortfolge „bzw. beim Ersuchen um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde“ eingefügt und jeweils das Wort „Wahlkommission“ durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 3 wird das Wort „gehunfähige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 5 wird nach dem Wort „Wahlakt“ der Ausdruck „und die bei ihr abgegebenen Wahlkarten (§ 45a Abs. 3)“ eingefügt.
Im § 45 Abs. 6 wird der Ausdruck „Wahlkarten gemäß § 6 Abs. 3 lit. b ausgestellt“ durch den Ausdruck „Adressen für den Besuch durch die besondere Wahlbehörde angegeben (§ 6 Abs. 3 lit. b)“ ersetzt.
Im § 45a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.
Im § 45a Abs. 3 wird nach dem Wort „Wahlzeiten“ die Wortfolge „oder bei jeder besonderen Wahlbehörde“ eingefügt.
Im § 45a Abs. 4 wird die Wortfolge „zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ sowie „ehemaliger Landesbürger“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte“ durch die Wortfolge „die Wahlkarte anhand des auf ihr“, die Wortfolge „ist zulässig“ durch die Wortfolge „unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird“ und der Ausdruck „Prüfung (§ 49a)“ durch den Ausdruck „Übergabe an die Sprengelwahlbehörde (Abs. 5) bzw. bis zur Übermittlung des Wahlaktes an die Bezirkswahlbehörde (§ 53 Abs. 2)“ ersetzt.
Der § 45a Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 50). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 50 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.“
Im § 45a Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Auswertung der“ die Wortfolge „ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten und“ und nach dem Wort „Wahlzeiten“ die Wortfolge „oder bei einer besonderen Wahlbehörde“ eingefügt.
Im § 46 wird der Ausdruck „im § 40 Abs. 2 zweiter Satz bestimmten Fall“ durch die Wortfolge „behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!““ ersetzt.
Im § 47 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen“ und wird nach dem Wort „Vornamen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „allfälligen akademischen Graden“ eingefügt.
Im § 49 Abs. 5 wird nach dem Wort „Leere“ der Ausdruck „oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete“ eingefügt.
Der § 49a entfällt.
Im § 50 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellung zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.“
Der § 50 Abs. 2 erster Satz entfällt.
Im § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „zunächst die brieflich eingelangten“ durch die Wortfolge „sodann die nicht ausgeschiedenen“ und das Wort „gekennzeichnetes“ durch den Ausdruck „– den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes“ ersetzt.
Im § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „allenfalls erst“.
Der § 51 Abs. 2 lit. f lautet:
Nach dem nunmehrigen § 51 Abs. 2 lit. f wird folgende lit. g eingefügt:
Im § 51 Abs. 2 wird die bisherige lit. g als lit. h bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 51 Abs. 2 lit. h wird folgende lit. i eingefügt:
Im § 51 Abs. 2 entfällt die bisherige lit. h und werden die bisherigen lit. i bis q als lit. j bis r bezeichnet.
Im nunmehrigen § 51 Abs. 2 lit. n wird der Ausdruck „lit. j und k“ durch den Ausdruck „lit. k und l“, der Ausdruck „lit. i“ durch den Ausdruck „lit. j“ und der Ausdruck „lit. l“ durch den Ausdruck „lit. m“ ersetzt.
Im § 51 Abs. 3 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:
Im § 51 Abs. 3 werden die bisherigen lit. d bis i als lit. e bis j bezeichnet.
Im nunmehrigen § 51 Abs. 3 lit. f wird nach dem Wort „gesondert“ die Wortfolge „und versiegelt“ eingefügt und der Ausdruck „§ 50 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 50 Abs. 1a und 2“ ersetzt.
Im § 51 Abs. 3 wird am Ende der nunmehrigen lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:
Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. d bis i“ durch den Ausdruck „lit. e bis k“ ersetzt.
In der Überschrift des § 53 wird nach dem Wort „Bezirkswahlbehörden“ die Wortfolge „und Veröffentlichung der Wahlergebnisse“ eingefügt.
Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 2 lit. g, j, n und o“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 2 lit. g, k, o und p“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).“
„Die Übermittlung der Anlagen gemäß § 51 Abs. 3 lit. c bis h, der unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5) und der Unterlagen nach § 6 Abs. 11 kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Dokumente auf Verlangen der übergeordneten Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Dokumente sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von der Gemeindewahlbehörde übermittelten Wahlkarten anhand des auf den Wahlkarten aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters zu erfassen.“
Im § 53 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landeswahlbehörde hat sie zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.“
Im § 55a Abs. 2 entfällt das Wort „erfassten“.
Im § 55a Abs. 2 lit. a wird das Wort „verschlossen“ durch das Wort „zugeklebt“ ersetzt.
Im § 55a Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 55b Abs. 1 wird das Wort „gekennzeichnetes“ durch den Ausdruck „– den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „sind“ ein Strichpunkt gesetzt sowie der Ausdruck „ergibt die Prüfung nach § 55a Abs. 1, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten“ eingefügt.
Im § 58 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „wurden“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „diese sind zu versiegeln“ eingefügt.
Dem § 58 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung der Anlagen gemäß Abs. 3 lit. b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
Im § 58 Abs. 7 lit. b wird nach dem Wort „Berufes“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und der Adresse“.
Dem § 60 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen zum Landtag unanfechtbar feststeht.“
Im § 60 Abs. 5 wird nach dem Wort „Berufes“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und der Adresse“.
Im § 71 Abs. 2 werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Der § 71 Abs. 3 entfällt.
Nach dem § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
Im § 73 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „46,“.
Nach dem § 76 wird folgender § 77 angefügt:
Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 4, 34 Abs. 4 und 36 Abs. 6 durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.“
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 25/2019, Nr. 36/2020 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder einem Pflegeheim in Pflege“ durch die Wortfolge „ , einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung“ und die Wortfolge „der Krankenanstalt oder dem Pflegeheim“ durch die Wortfolge „der Einrichtung“ ersetzt.
Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel der Gemeinde ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.“
Im § 5 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der Gemeinde“ durch den Ausdruck „nach § 4 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörde“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind,“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher“ sowie die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörde“ ersetzt, nach der Wortfolge „Antragstellung unter Angabe der“ die Wortfolge „im Gemeindegebiet gelegenen“ eingefügt und nach dem Wort „erklären“ ein Strichpunkt gesetzt sowie der Ausdruck „ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden“ eingefügt.
Der § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.“
Der § 5 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.
Im § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Beifügung seines Namens“ durch den Ausdruck „eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist“, die Wortfolge „in der Wählerkartei“ durch die Wortfolge „im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes“ sowie die Wortfolge „auffällig anzumerken“ durch die Wortfolge „zu vermerken“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert, je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte, einem Wahlkuvert und der Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.“
Im § 5 Abs. 8 wird die lit. b durch folgende lit. b bis e ersetzt:
Im § 5 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 37a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.“
Im § 5 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 8 lit. b“.
Im § 5 Abs. 10 wird nach dem Wort „Vermerke“ die Wortfolge „aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und“ eingefügt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.“
Im § 6 wird die Wortfolge „Wahlkommissionen für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörden“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 1)“ ein Beistrich gesetzt sowie der Ausdruck „24.00 Uhr,“ eingefügt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.“
„Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Abs. 1 letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.“
„(8) Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am sechsundzwanzigsten Tag, spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag“ durch das Wort „schnellstmöglich“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Parteibezeichnung“ die Wortfolge „und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Stellvertreters“ der Klammerausdruck „(Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz)“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „Parteibezeichnung“ die Wortfolge „und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „der Adresse“ durch die Wortfolge „Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „Stellvertreters“ der Klammerausdruck „(Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz)“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Wohnadresse“ durch die Wortfolge „der Hauptwohnsitz“ ersetzt.
Im § 16 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.“
„Vermerke, die zur Überprüfung getätigt wurden, ob ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
Im § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ersichtlich sein“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist“ eingefügt.
Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen hat der Gemeindewahlleiter eine Losentscheidung herbeizuführen.“
Im § 21 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „die Adresse“ durch die Wortfolge „den Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ersichtlich sein“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „wobei bei akademischen Graden die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist“ eingefügt.
Im § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde bestimmt“ der Ausdruck „spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1)“ eingefügt, die Wortfolge „Krankenanstalten oder Pflegeheime“ durch den Ausdruck „eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen“ sowie das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.“
„Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.“
„(3) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
Im § 27 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „angedrohte Strafe“ das Wort „unverzüglich“ und nach dem Ausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes) und“ die Wortfolge „mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf“ eingefügt.
Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In jedem Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
Im § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „schriftlich namhaft zu machen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt sowie das Wort „jeder“ vor der Wortfolge „Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter“ durch die Wortfolge „Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „besonderen Wahlbehörde“, jeweils das Wort „Wahlkommission“ durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Wortfolge „und dritter“ durch die Wortfolge „bis fünfter“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abgabe der Stimme,“ der Ausdruck „ihre erforderlichen Begleitpersonen (§ 34), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben,“ eingefügt.
Im § 32 Abs. 5 wird die Wortfolge „Krankenanstalten oder Pflegeheime“ durch den Ausdruck „die in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 3“, wird die Wortfolge „gehfähigen Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „mobilen Wähler“ sowie die Wortfolge „bettlägerigen Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „Wähler, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,“ und im letzten Satz das Wort „Wahlberechtigten“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt.
Im § 33 werden die Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
(2) Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.“
Im § 33 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 33 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „1 und“ und wird die Wortfolge „ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Im Übrigen sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden“ durch die Wortfolge „so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben“ ersetzt.
Der § 34 lautet:
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.“
In der Überschrift des § 37 wird das Wort „Gehunfähige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 bis 6 wird die Wortfolge „Wahlkommission für Gehunfähige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „besondere Wahlbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Wahlkarte ausgestellt wurde“ der Ausdruck „bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 3 wird das Wort „gehunfähige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt“ der Ausdruck „bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt“ eingefügt.
Im § 37a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.
Im § 37a Abs. 4 wird die Wortfolge „zumindest die in dem Feld „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte“ durch die Wortfolge „die Wahlkarte anhand des auf ihr“, die Wortfolge „ist zulässig“ durch die Wortfolge „unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird“ und der Ausdruck „Prüfung (§ 41a)“ durch den Ausdruck „Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 5 und 6)“ ersetzt.
Im § 37a wird der Abs. 5 durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 42). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 42 Abs. 2a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(6) Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.
(7) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
Im § 38 wird nach der Wortfolge „Wahlkuverts ist“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen,“ eingefügt.
Im § 39 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen“.
Im § 39 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Vornamen,“ die Wortfolge „allfälligen akademischen Graden,“ eingefügt.
Dem § 41 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.“
Der § 41a entfällt.
Im § 42 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.“
Der § 42 Abs. 3 erster Satz entfällt.
Im § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „zunächst die brieflich eingelangten“ durch die Wortfolge „sodann die nicht ausgeschiedenen“ sowie das Wort „gekennzeichnetes“ durch den Ausdruck „– den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes“ ersetzt.
Im § 42 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 6 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2a und 3 zu prüfen.“
Der § 43 Abs. 1 lit. f lautet:
Im § 43 Abs. 1 lit. g wird nach der Wortfolge „die Zahl der“ das Wort „davon“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 3 und 3a“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 2 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:
Im § 43 Abs. 2 werden die bisherigen lit. d bis g als lit. e bis h bezeichnet.
Im nunmehrigen § 43 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „gesondert“ die Wortfolge „und versiegelt“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 3 und 3a“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. e bis g“ durch den Ausdruck „lit. f bis h“ ersetzt.
Der § 47 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach § 5 Abs. 9 sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.“
Im § 49 Abs. 5 wird vor dem Ausdruck „Abs. 2 lit. d bis f“ der Ausdruck „§ 42 Abs. 6 sowie“ eingefügt, nach dem Klammerausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind“ eingefügt und die Wortfolge „eine Woche“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen“ ersetzt.
Im § 58 wird nach dem Wort „zuzustellen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben“ eingefügt.
In der Überschrift des § 64 entfällt die Wortfolge „ , Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof“.
Im § 70 Abs. 3 wird das Wort „von“ durch die Wortfolge „vom Leiter“ ersetzt.
Nach dem § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
(1) Art. II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3, 28 Abs. 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3 und 28 Abs. 6 durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.
(3) Bis zum 1. Jänner 2025 sind die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden gleichzeitig die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige.“
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 20/2018, Nr. 34/2018, Nr. 67/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:
„Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.“
Im § 43 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses sowie“, wird nach der Wortfolge „Abschluss des Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „sowie die Übermittlung der Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses“ sowie nach dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe“ eingefügt und nach dem Wort „anzuwenden“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „dass dem Bevollmächtigten die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde für den Zweck der Information der Stimmberechtigten auf Verlangen frühestens am 31. Tag, spätestens am 26. Tag vor dem Abstimmungstag auszufolgen sind“ eingefügt.
Im § 44 wird die Wortfolge „für Gehunfähige“ durch die Wortfolge „durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstag“ durch das Wort „schnellstmöglich“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Menschen mit schwerer Sehbehinderung“ durch die Wortfolge „blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Beifügung seines Namens“ durch den Ausdruck „eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Ausstellung einer Stimmkarte ist“ die Wortfolge „persönlich durch den Stimmberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung bis“ eingefügt, nach der Wortfolge „mündlich zu beantragen“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder“, wird die Wortfolge „digital signiert“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ ersetzt und werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Stimmkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.“
„(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Stimmkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Stimmkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.“
„Die Ausstellung der Stimmkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Stimmkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken.“
„(7) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Stimmkarten gilt:
(8) Für den Fall, dass eine Stimmkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur brieflichen Stimmabgabe verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 50 Abs. 3, 5 bis 7 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Stimmzelle oder eines abgetrennten Raumes oder Bereiches zur Stimmabgabe dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Stimmzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich zur Stimmabgabe ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 3 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 7 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Abstimmungsakt der Gemeinde anzuschließen.
(10) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Stimmkarten nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von § 49 Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Stimmkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Stimmkarten getrennt auszuweisen.
(11) Bis zum 29. Tag nach dem Abstimmungstag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Stimmkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Stimmberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(12) Stimmberechtigte, für die eine Stimmkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Stimmkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.“
„Der Name des Stimmkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang zu vermerken. Die Stimmkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.“
Im § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen“ durch die Wortfolge „so hat er nach Übergabe der Stimmkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtstimmkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben“ ersetzt.
Im § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.
Im § 50 Abs. 5 wird die Wortfolge „Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung“ durch die Wortfolge „Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ sowie das Wort „Verschließen“ durch das Wort „Zukleben“ ersetzt, entfällt nach der Wortfolge „Person des Vertrauens bedienen“ der Beistrich sowie die Wortfolge „wenn sie dieser Hilfe bedürfen“ und wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“
„(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat nach Einlangen einer für eine briefliche Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte bei der Gemeindewahlbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Stimmkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 7 und 8) unter Verschluss zu verwahren. Nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken, versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Abstimmung unanfechtbar feststeht.
(7) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Stimmkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig. Die Gemeindewahlbehörde hat die eingelangten Stimmkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 54 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Abstimmungszeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(8) Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Stimmkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Stimmkarten unverzüglich nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.“
Im § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „Leere“ der Ausdruck „oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete“ eingefügt.
Im § 53 Abs. 3 wird das Wort „Wahlurne“ durch das Wort „Abstimmungsurne“ ersetzt.
Der § 53a entfällt.
Im § 54 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 50 Abs. 7 mit den Stimmkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Stimmkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Stimmkarte auszuscheiden.“
Im § 54 Abs. 2 entfällt der erste Satz und wird die Wortfolge „Der Leiter dieser“ durch das Wort „Die“, die Wortfolge „zunächst die brieflich eingelangten“ durch die Wortfolge „sodann die nicht ausgeschiedenen“, das Wort „gekennzeichnetes“ durch den Ausdruck „– den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes“ und das Wort „Urne“ durch das Wort „Abstimmungsurne“ ersetzt.
Im § 54 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Stimmkarten gemäß § 50 Abs. 8 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1a und 2 zu prüfen.“
Im § 54 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „und 2a“ eingefügt und nach dem Wort „ermittelten“ das Wort „Zahl“ durch das Wort „Zahlen“ ersetzt.
Im § 54 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zuzüglich der“ das Wort „Zahl“ durch das Wort „Zahlen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „und 2a“ eingefügt.
Im § 54 Abs. 7 wird nach dem Wort „Stimmzettel“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und die Niederschrift nach § 53a Abs. 3“.
Im § 54 Abs. 8 entfällt jeweils das Wort „telefonisch“.
Im § 55 Abs. 2 lit. d wird nach der Wortfolge „die Zahl der“ die Wortfolge „von der Gemeindewahlbehörde übergebenen“ eingefügt und nach dem Wort „Stimmkarten“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „ergibt die Prüfung nach § 54 Abs. 1a bzw. 2a, dass die übergebenen Stimmkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten“ eingefügt.
Im § 55 Abs. 2 lit. e wird nach der Wortfolge „die Zahl der“ das Wort „davon“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1a, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 55 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Niederschrift sind die Aufstellungen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 anzuschließen.“
Im § 69 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 53a bis 55“ durch den Ausdruck „§§ 54 und 55“ ersetzt.
Im § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „Menschen mit schwerer Sehbehinderung“ durch die Wortfolge „blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten“ ersetzt.
Im § 82 Abs. 3 wird nach dem Wort „Leere“ der Ausdruck „oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 53a“ durch den Ausdruck „§§ 54“ ersetzt.
Im § 88 Abs. 4 wird die Wortfolge „Menschen mit schwerer Sehbehinderung“ durch die Wortfolge „blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten“ ersetzt.
Im § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 53a bis“ durch den Ausdruck „§§ 54 und“ ersetzt.
Im § 93 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Land hat den Gemeinden bei den Volksbegehren nach dem II. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro und bei den Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV., VI. und VIII. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro für jeden Stimmberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten.
(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Beträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Beträge, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.“
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
(1) Art. III des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderung betreffend § 99, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Bis zum 1. Jänner 2025 gelten die Verweise in den §§ 43 und 44 auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster als Verweise auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2024.“
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