LGBLA_VO_20240617_36•Landes-Stromkostenzuschussgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240617_36Landes-Stromkostenzuschussgesetz, ÄnderungGazette17.06.2024
XXXI. LT: SA 26/2024, 3. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Stromkostenzuschussgesetz, LGBl.Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind sie verpflichtet, diesen auch den erhaltenen Stromkostenzuschuss in angemessener Weise weiterzugeben“ durch die Wortfolge „gebührt der Stromkostenzuschuss nur, wenn auch er in angemessener Weise weitergegeben wird“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Lieferanten bzw. Lieferantinnen“ die Wortfolge „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, wenn einem Verlangen auf Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 2 nicht entsprochen wird.“
„(2) Die Landesregierung ist berechtigt, von den Lieferanten und Lieferantinnen die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung und die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlich ist.“
Im § 7 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 8 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. Dezember 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2026“ ersetzt.
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