Gesetzüber eine Änderung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „60 ECTS“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „an einer Pädagogischen Hochschule,“ ersetzt sowie vor dem Wort „absolviert“ die Wortfolge „ , das Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder den Universitätslehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS“ eingefügt.