LGBLA_VO_20240809_51•Straßengesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240809_51Straßengesetz, ÄnderungGazette09.08.2024
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}XXXI. LT: RV 66/2024, 5. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 58/2014, Nr. 54/2015, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 10/2021, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Die §§ 15, 22 und 24 entfallen.
Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nicht dem Gemeingebrauch durch Kraftfahrzeuge gewidmet sind, finden die Bestimmungen des 12. Abschnittes keine Anwendung.“
Der § 32 entfällt.
Nach dem 11. Abschnitt wird folgender 12. Abschnitt eingefügt:
Im Sinne dieses Abschnitts ist:
(1) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Landes- oder Gemeindestraße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, soweit für diese Straße keine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben, wenn dies aufgrund des besonders hohen Bau- bzw. Erhaltungsaufwandes sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Genossenschaftsstraße oder einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon mit Fahrzeugen, soweit nicht private Rechte entgegenstehen, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben. Für die Benützung von Genossenschaftsstraßen dürfen Maut- oder Benützungsgebühren nur von Nichtmitgliedern eingehoben werden.
(3) Die Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
(4) Für die Benützung ein- und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benützungsgebühren eingehoben werden.
(5) Maut- und Benützungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund folgender Umstände führen:
(6) Die Maut- oder Benützungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes daraus die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigen. Soweit es sich um Genossenschaftsstraßen oder öffentliche Privatstraßen handelt, ist von diesen Kosten ein der Benützung der Straße durch die Genossenschaftsmitglieder bzw. den Straßenerhalter entsprechender Betrag abzuziehen.
(7) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge, für Pannenfahrzeuge im Einsatz und für Personenkraftwagen, die von Personen gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, die über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen diesem vergleichbaren Ausweis verfügen, darf keine Maut- oder Benützungsgebühr verlangt werden.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benützungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benützungsgebühr eingehoben wird. Schuldner der Maut- oder Benützungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer, sofern der Lenker nicht feststellbar ist. Am Beginn der gebührenpflichtigen Strecke ist auf die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr sowie darauf hinzuweisen, wie die Gebühr zu entrichten ist.
(9) Bei Streitigkeiten über die Maut- und Benützungsgebühren zwischen dem Straßenerhalter und dem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(1) Benützungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benützung der betreffenden Straße stehen.
(2) Benützungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen und sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.
(3) Benützungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 % des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 % des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 % des Jahrestarifs betragen. Wenn für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge andere Benützungsgebühren als für Personenkraftwagen festgelegt werden, sind für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge höhere Benützungsgebührensätze festzulegen als für Personenkraftwagen.
(1) Maut- und Benützungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden und keine Zwangskontrollen an den Binnengrenzen der Union erforderlich sind.
(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, soll für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benützungsgebühren ein elektronisches, den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union entsprechendes System verwendet werden. Ausgenommen davon sind jedoch kleine, rein lokale Systeme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen dieser Bestimmung außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 näher zu bestimmen.
(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
(1) Der Straßenerhalter ist berechtigt, soweit dies zur Einhebung und Kontrolle der Gebühren sowie zur Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten:
(2) Die verarbeiteten Daten sind zu löschen, sobald sie für die im Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(3) Der Straßenerhalter hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(1) Zur Verfolgung allfälliger Rechtsansprüche aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren erforderliche Datenabfragen aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten haben im Wege der Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erfolgen.
(2) Der Straßenerhalter hat dem nach Abs. 1 ermittelten Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben, das den Vorgaben gemäß Art. 24 und 25 sowie Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht, zu übermitteln. Das Informationsschreiben ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(3) Im Informationsschreiben nach Abs. 2 ist der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von höchstens 100 Euro aufzufordern; wird diese Ersatzgebühr entrichtet, hat der Straßenerhalter von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bezirkshauptmannschaft in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n sinngemäß.“
Der bisherige 12. Abschnitt wird als 13. Abschnitt bezeichnet.
Im § 62 Abs. 1 entfällt die lit. c; die bisherigen lit. d bis n werden als lit. c bis m bezeichnet.
Im nunmehrigen § 62 Abs. 1 lit. m wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 62 Abs. 1 werden nach der nunmehrigen lit. m folgende lit. n und o angefügt:
Der bisherige 13. Abschnitt wird als 14. Abschnitt bezeichnet.
Nach dem § 67 wird folgender § 68 angefügt:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.“