Auf Grund des § 58 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, und § 71d Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024, wird verordnet:
§ 1
Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Einreihungsplan, LGBl.Nr. 45/2023, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: