Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 und Nr. 74/2021, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016, Nr. 81/2019, Nr. 80/2021, Nr. 45/2022, Nr. 83/2022 und Nr. 73/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen, nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.“
Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 74/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Die Anlage 3 wird durch die angeschlossene Anlage 3 ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: