Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011, Nr. 21/2015, Nr. 18/2018, Nr. 49/2019, Nr. 52/2021, Nr. 99/2021, Nr. 97/2022 und Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „27,74 Euro “ durch den Ausdruck „28,24 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „4,46 Euro“ durch den Ausdruck „4,54 Euro“, der Ausdruck „8,93 Euro“ durch den Ausdruck „9,09 Euro“ und der Ausdruck „13,39 Euro “ durch den Ausdruck „13,63 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „74 Cent“ durch den Ausdruck „75 Cent“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „32,51 Euro “ durch den Ausdruck „33,10 Euro“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 76/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: