Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
XXXI. LT: RV 35/2024, 4. Sitzung 2024
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 8. Mai 2024 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 54 am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.