LGBLA_VO_20250306_12•Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
LGBLA_VO_20250306_12Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und BetreuungsberufenGazette06.03.2025
Auf Grund des § 49 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 36/2017, Nr. 5/2023, Nr. 38/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, auf Grund des § 128 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, und auf Grund des § 71g Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 wird verordnet:
(1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Gemeindebediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 („Gehaltssystem alt“) richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Gemeindebediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Gemeindeangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022, LGBl.Nr. 8/2023, die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2023, LGBl.Nr. 9/2023, und die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024, LGBl.Nr. 15/2024, rückwirkend außer Kraft.
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