LGBLA_VO_20250402_21•Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz
LGBLA_VO_20250402_21Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – SammelgesetzGazette02.04.2025
XXXII. LT: RV 26/2024, 1. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende. Insbesondere enthält es – unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen des Landes – allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie).
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(1) Das Amt der Landesregierung übt im Hinblick auf Verfahren betreffend Vorhaben der Energiewende die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person im Hinblick und während des gesamten administrativen Verfahrens Beratung und Unterstützung.
(2) Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und Personen nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlaufstelle hat für Personen im Sinne des Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben betreffend erneuerbare Energie und auf Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.
(4) Das Land kann zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben als Anlaufstelle einen privaten Rechtsträger heranziehen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und den Umfang seiner Tätigkeiten, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land sowie das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
Zeigen sich im Zuge eines landesgesetzlich geregelten Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens große Interessenkonflikte zwischen der verfahrenseinleitenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde das Verfahren auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Mediationsverfahren hat auf Kosten der verfahrenseinleitenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Besondere Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende ergeben sich aus den einschlägigen Materiengesetzen des Landes, insbesondere dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, dem Starkstromwegegesetz, dem Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz. Die in diesen geregelten Bewilligungs- und Anzeigeverfahren erstrecken sich auf alle behördlichen Stufen vom Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde.
(2) Die besonderen Bestimmungen in den Materiengesetzen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
Für den Fall, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 76/2021, Nr. 4/2022, Nr. 48/2023 und Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
(1) Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 36 Abs. 3 und 56g Abs. 1 bis 4, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
(1) Für folgende Vorhaben gelten Verfahrenserleichterungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8:
(2) Vorhaben nach Abs. 1 unterliegen weder den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 und 4 noch einer Verträglichkeitsabschätzung oder Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 und 5, wenn
(3) Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, ob das Vorhaben
(4) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c gilt, dass
(5) Ergibt die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 lit. a eintreten können, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorzuschreiben, um diese zu verhindern oder zumindest zu verringern. Sofern bei Vorhaben in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten keine solchen Maßnahmen möglich sind, hat die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, um den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu sichern oder zu verbessern.
(6) Einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind anzuschließen:
(7) Die Behörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab Einlagen eines vollständigen Antrages nach Abs. 3 zu entscheiden. Bei Anträgen betreffend Repowering von Bestandsanlagen, Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom mit einer Nennleistung von unter 150 kW sowie Errichtung oder Änderung von Leitungs- und Speicheranlagen gilt eine kürzere Frist von höchstens 30 Tagen.
(8) Gegen Bescheide nach Abs. 3 und 5 kommt der Standortgemeinde, dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht und den beiden erstgenannten überdies ein Revisionsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 46c zu.
(9) Wird in einem Verfahren nach Abs. 3 und 5 mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, sind im Falle der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des § 56e Abs. 2 bis 5 über das konzentrierte Bewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(1) Für die in den Abs. 2 und 6 genannten Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelten
(2) Sofern für ein Vorhaben der Energiewende oder für das Repowering solcher Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder außerhalb von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 durchzuführen ist, sind in diesem Verfahren die für die Bewilligung oder Untersagung des betreffenden Vorhabens einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit anzuwenden (konzentriertes Bewilligungsverfahren). Dabei sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf allfällige für das Vorhaben maßgebliche bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften sind die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung anzuwenden.
(3) Nach Einlangen des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach § 26a Abs. 3 ist dieser unverzüglich jenen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die nach den mit anzuwendenden Vorschriften zuständig wären und mitzuteilen, dass zum betreffenden Antrag ein konzentriertes Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 durchgeführt wird.
(4) Die Standortgemeinde ist in Verfahren nach Abs. 2 im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 46b Abs. 1 auch berechtigt, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften geltend zu machen.
(5) Eine im Verfahren nach Abs. 2 erteilte Bewilligung ersetzt die nach den mit anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Berechtigungen.
(6) Sofern bei der Errichtung, Änderung oder dem Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb von Beschleunigungsgebieten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Beunruhigungen frei lebender Tiere so gering wie möglich zu halten oder Tötungen derselben so weit wie möglich zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Beunruhigungsverbot oder Tötungsverbot nach § 15 Abs. 2 vor.
(1) Bei sämtlichen in einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführenden Interessenabwägungen ist davon auszugehen, dass Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete oder bestimmte Arten von Technologien oder Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften von der Anwendung des Abs. 1 ausnehmen, sofern dies im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erforderlich ist. Soweit sich eine solche Ausnahme auf Interessenabwägungen in Verfahren nach den §§ 15 Abs. 5 und 26a Abs. 3 bezieht, sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 46a gilt sinngemäß.
(1) Die Behörde hat über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
(2) Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach § 36 ein Bewilligungsverfahren nach § 35 durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.
(4) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 35 Abs. 1 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 36 Abs. 3 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 ausgestellt hat.
(5) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 4 auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des § 46c Abs. 3 zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 4 auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach § 36 Abs. 6.
(6) Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Abs. 4 sind § 46c Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 5) zu laufen beginnt.
Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach § 36 Abs. 6 sowie Bescheinigungen nach § 56g Abs. 5 betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).“
Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 56g in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020, Nr. 76/2020, Nr. 4/2022, Nr. 14/2022 und Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 lit. e wird nach dem Wort „Energiequellen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz“ eingefügt.
Der § 4a entfällt.
Vor dem § 5 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „dem Wasserrechtsgesetz 1959“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „berg-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „wasser-“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 2 lit. h wird die Wortfolge „mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW“ durch die Wortfolge „mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW“ ersetzt.
Der § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie) durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist.“
Im § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Dabei sind bei einer neuen Anlage“ die Wortfolge „oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage“.
Der § 7 Abs. 5 und 6 entfällt.
Nach dem § 19 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfrist bestimmt sich nach § 8 Abs. 1, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Vorhaben der Energiewende, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Bei Bedarf sind diese unter Angabe der maßgeblichen Gründe entsprechend zu aktualisieren.
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999, Nr. 58/2001, Nr. 45/2007, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 4/2022 und Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
Bei der Abstimmung mit sonstigen im § 7 Abs. 2 genannten Interessen im Zuge der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist davon auszugehen, dass Leitungsanlagen zur Integration von erneuerbarer Energie oder von Energie aus Pumpspeicherkraftwerken in das Stromnetz im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).“
Die bisherigen 3., 4. und 5. Abschnitte werden als 4., 5. und 6. Abschnitte bezeichnet.
Der § 22 Abs. 2 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Im § 23 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 1/2020, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 57/2023 und Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 lit. j wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 7b“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „§§ 10“ durch den Ausdruck „§§ 7c“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden als §§ 7a bis 7c bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 7c wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen; mit dem Begriff „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet.
(2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.
(1) Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
(2) Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5) Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7) Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.
(1) Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.
(2) Eine Ausweisung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Abs. 3); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.
(3) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.“
Der bisherige 2. Abschnitt im II. Hauptstück wird als 3. Abschnitt bezeichnet.
Im § 10a Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „oder“.
Im § 10a Abs. 1 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.
Dem § 10a Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:
Dem § 10e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.“
Im § 11 Abs. 1 lit. j wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
Im § 11b Abs. 1 wird nach dem Wort „sinngemäß“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 8 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Aufwand verbunden wäre“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „im Falle des Abbruches eines bestehenden Einkaufszentrums oder sonstigen Handelsbetriebes gilt dies auch für die im Gegenzug erfolgende Neuerrichtung eines Einkaufszentrums bis 900 m² Verkaufsfläche am selben Standort“ eingefügt.
Im § 15a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gilt sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung nach § 15 Abs. 8 lit. d betreffend Stellplätze und jene nach § 15 Abs. 8 lit. e betreffend Photovoltaikanlagen nur gelten, wenn die Verkaufsfläche 600 m² übersteigt“ eingefügt.
In den §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 6, 30 Abs. 3, 42 Abs. 2 und 47 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 7a“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 6 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand.“
Im § 23 Abs. 8 wird der Ausdruck „den Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 7“ ersetzt.
In den §§ 26 Abs. 2, 38 Abs. 2, 43 Abs. 5 und 57 Abs. 1 lit. b wird jeweils der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „§ 7c“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 lit. i wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 3 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand.“
Im § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „den Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4“ ersetzt.
Im § 34a Abs. 2 wird das Wort „Baugesetz“ durch die Wortfolge „des Baugesetzes“ ersetzt.
Nach dem § 64 wird folgender § 65 eingefügt:
(1) Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 lit. j in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 85/2022, Nr. 44/2023, Nr. 48/2023 und Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 5 lit. b wird der Ausdruck „0,20 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „Außenwärmedämmung“ die Wortfolge „oder zur nachträglichen Anbringung von nicht bloß untergeordneten Solar- und Photovoltaikanlagen“ eingefügt und der Ausdruck „0,25 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.
Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In einer solchen Verordnung ist jedenfalls auch zu regeln, welche Anforderungen hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Heizungsanlagen – einschließlich des Austausches von Feuerstätten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden – gelten.“
Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Energieeinsparung“ die Wortfolge „und der Nutzung erneuerbarer Energien“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Werbeanlagen nur in einer bestimmten“ der Ausdruck „Art,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „sowie für Bauvorhaben nach den Abs. 2 bis 6“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „jedenfalls“.
Im § 20 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Wandfläche“ die Wortfolge „oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl.“ eingefügt, der Ausdruck „30 cm“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt und die Wortfolge „zur Dach- oder Wandfläche“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 entfällt das Wort „jedenfalls“.
Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Weiters sind folgende Bauvorhaben“ durch die Wortfolge „Folgende Bauvorhaben sind“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Schließlich sind“ und wird nach dem Wort „Bauausführung“ das Wort „sind“ eingefügt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen frei sind, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.“
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
(1) Im Zuge einer nach § 17 Abs. 6 durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.
(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.
(1) Die Behörde hat über einen Bauantrag nach § 24 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:
(2) Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach § 24 oder über eine Bauanzeige nach § 32 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:
(3) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 28 Abs. 2 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 34 Abs. 1 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.
(4) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 3 auszustellen.
(5) Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung ihrer nach § 26 Abs. 1 gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 3 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 4) zu laufen beginnt; die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
Erledigungen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich Bescheinigungen nach § 34d Abs. 4, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).“
Im § 49 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat die Behörde“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.
Im § 49 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „hat sie“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.
Im § 49c lit. b wird nach dem Wort „Informationen“ die Wortfolge „und Beratungen“ eingefügt und nach der Wortfolge „bereitgestellt werden“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „insbesondere auch zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Beschleunigung des Umstieges auf Heizungsanlagen, die auf erneuerbarer Energie basieren“ eingefügt.
Im § 49c lit. d wird nach dem Wort „erforderlichenfalls“ die Wortfolge „Empfehlungen oder“ eingefügt.
Im § 49d Abs. 1 wird die Wortfolge „und die Nutzung erneuerbarer Energien“ durch die Wortfolge „sowie im Hinblick auf die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden,“ ersetzt.
Im § 49d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovative Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.“
Im § 49d wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 49d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt.
Im § 50b wird nach dem Ausdruck „§§ 39 Abs. 1 und 3“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und 44 Abs. 3“.
Nach dem § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 34d in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“
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