LGBLA_VO_20250516_27•Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung
LGBLA_VO_20250516_27Rotwild-Tbc-Verordnung, ÄnderungGazette16.05.2025
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2008 und Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2017, Nr. 48/2018, Nr. 98/2020 und Nr. 29/2022, wird wie folgt geändert:
„Als Tbc-Bekämpfungsgebiet gelten das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Nord“ und das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Süd“.“
„Abschüsse während der Fütterungsperiode können im Umkreis von 200 m um Rotwildfutterplätze für alle Klassen des Rotwildes ungeachtet der Schonzeit vom Jagdschutzorgan durchgeführt werden.“
Im § 4 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Insbesondere hat der Jagdnutzungsberechtigte darauf zu achten,“ durch die Wortfolge „Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen,“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Wild-Salzlecken“.
Nach dem § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Von allen im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet erlegten Schmaltieren und Tieren ist jeweils der linke Unterkieferast (von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert) im Rahmen der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) zur Altersbeurteilung vorzulegen. Im Zuge dieser Beurteilung sind die Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 5 bis 8 als Abs. 6 bis 9 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Bescheid“, wird das Wort „Wintereinstandsgebiet“ durch das Wort „Rotwild-Einstandsgebiet“ ersetzt und nach dem Wort „Stallungen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.
Der nunmehrige § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5), kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Jagdverfügungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen. Der Jagdverfügungsberechtigte und die Hegegemeinschaft sind vorher anzuhören.“
Im nunmehrigen § 4 Abs. 8 wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ und im zweiten Satz das Wort „Rotwild-Wintereinstandsgebieten“ durch das Wort „Rotwild-Einstandsgebieten“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.
Nach dem nunmehrigen § 4 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:
„(10) Wenn in einem Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion ein Anstieg der Prävalenz des Tbc-Erregers festgestellt worden ist, kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft die Errichtung eines Tbc-Bekämpfungsgatters mit Bescheid auftragen. Im Tbc-Bekämpfungsgatter muss eine geeignete Fütterungseinrichtung bestehen, deren Einzugsgebiet mit dem Gebiet mit der erhöhten Prävalenz zusammenfällt. Das betroffene Tbc-Bekämpfungsgebiet ist vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam rotwildsicher einzuzäunen und hat mindestens ein Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 zu enthalten.“
Im § 4 wird der bisherige Abs. 9 als Abs. 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 11 wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 6, 7 und 10“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7 und 10“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 11“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „LGBl.Nr. 98/2020“ der Ausdruck „und Nr. 27/2025“ eingefügt.
Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 und die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
Ing. Christof Bitschi
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