Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über denSchutz und die Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“
Auf Grund der §§ 25 Abs. 4, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“, LGBl.Nr. 19/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2025“ durch den Ausdruck „31. Mai 2029“ ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landesstatthalter: