Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, wird kundgemacht, dass das Land Vorarlberg die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Wien über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres 2025 gekündigt hat.
§ 2
Die Vereinbarung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: