Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Warth
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 106/2024-9, entschieden:
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt am 16. Mai 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesrätin: