Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung
Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 38/2021, Nr. 85/2021 und Nr. 22/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit unterliegt“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegen“ ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: