Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über den Naturpark „Nagelfluhkette“
Auf Grund der §§ 26, 27a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den Naturpark „Nagelfluhkette“, LGBl.Nr. 56/2014, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach dem Wort „Krumbach,“ die Wortfolge „Langen bei Bregenz,“ eingefügt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: