LGBLA_VO_20251021_59•Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2025 – SozBAV
LGBLA_VO_20251021_59Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2025 – SozBAVGazette21.10.2025
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5, 5 Abs. 5, 7 Abs. 7 und 8 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl.Nr. 26/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Anerkennung von Ausbildungen sowie die Anrechnung von Ausbildungsteilen zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
(1) In Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe kann eine Leitung der Ausbildungseinrichtung bestellt werden. Für die Leitung der Ausbildungseinrichtung ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bestellen. Sofern keine Leitung der Ausbildungseinrichtung bestellt wurde, sind für jeden Ausbildungslehrgang eine Leitung des Lehrganges und eine stellvertretende Leitung des Lehrganges zu bestellen.
(2) Die Leitung nach Abs. 1 umfasst insbesondere:
(3) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:
(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen.
(5) Für den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(1) Die Ausbildung erfolgt durch
(2) Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
(3) Lehrkräfte haben darüber hinaus für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, sofern in einer Verordnung gemäß § 3a Abs. 2 oder § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes besondere Anforderungen an Lehrkräfte vorgesehen sind.
(5) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(1) Über die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges.
(2) Die Aufnahmewerber bzw. Aufnahmewerberinnen haben die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(1) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3 teilzunehmen.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes (§ 7 Abs. 1) im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges.
(3) Versäumt der oder die Auszubildende mehr als 20 % der theoretischen Unterrichtseinheiten, ist der Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.
(4) Versäumte Praktikumszeiten sind ehestmöglich nachzuholen.
(5) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges nach Abs. 3 bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten nach Abs. 4 absehen, wenn
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu zwei Jahre unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 lit. d entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges. Vor der Entscheidung ist dem oder der Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ein Auszubildender oder eine Auszubildende, der oder die aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren, für den Auszubildenden oder die Auszubildende nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.
(2) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(3) Die Leistungsbeurteilung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(1) Die Lehr- und Fachkräfte des betreffenden Praktikums haben die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen. Sie haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(3) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung auszustellen, welche zumindest folgende Inhalte aufweist:
(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges und zwei von dieser zu bestimmenden Lehrkräften. Bei der Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin ist jedenfalls der Betreuer oder die Betreuerin des Fachprojekts in die Prüfungskommission zu entsenden.
(2) Die Landesregierung kann zu den Diplom-, Fach- und Abschlussprüfungen eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.
(3) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges führt den Vorsitz in den Prüfungskommissionen. Die Vorsitzführung umfasst die Leitung und organisatorische Abwicklung der Prüfungen.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die Diplom-, Fach- und Abschlussprüfungen sind zu protokollieren.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
Auf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin durch Ausbildungseinrichtungen, die
sind die §§ 4 bis 11, 14 bis 16 und 18 bis 20 nicht anzuwenden.
(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung der Klausurarbeit gemäß § 15 und der mündlichen Diplomprüfung gemäß § 16.
(2) Aus der Anlage 1 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Diplomprüfung abgelegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
(2) Die mündliche Diplomprüfung darf erst nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ beim Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit, und positiver Beurteilung der Klausurarbeit absolviert werden.
(1) Die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit hat zu einem Thema aus dem Berufsfeld der zu prüfenden Person (einschließlich des fachlichen Umfelds) zu erfolgen.
(2) Die Aufgabenstellung für die Klausurarbeit ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Klausurarbeit darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(1) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.
(2) Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.
(3) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung des Fachprojekts gemäß § 19 und der mündlichen Fachprüfung gemäß § 20.
(2) Aus der Anlage 2 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:
(2) Die mündliche Fachprüfung darf erst nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ beim Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Schwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit, und positiver Beurteilung des Fachprojekts absolviert werden.
(1) Das Fachprojekt ist von dem bzw. der Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.
(2) Die Beurteilung des Fachprojektes hat entweder mit dem Zusatz „bestanden“ oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen. Ein mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht genügend“ (5) beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(1) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld.
(2) Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.
(3) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 22.
(2) Aus der Anlage 3 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Inhalte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) 120 Stunden der praktischen Ausbildung sind im ambulanten Bereich, 80 Stunden sind im (teil)stationären Bereich zu absolvieren. Die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion sind mit umfasst.
(4) Wird die Ausbildung während eines aufrechten Dienstverhältnisses absolviert, ist die praktische Ausbildung jedenfalls in einer von der Dienststelle verschiedenen Einrichtung zu absolvieren.
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.
(4) Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(5) Bei negativer Beurteilung ist eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach zwölf Wochen durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht
(1) Ein deutsches Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.
(2) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Familienhelferinnen gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.
(3) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Familienhilfe und Pflegeassistenz gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(4) Ein Zeugnis über den Abschluss einer Diplomausbildung an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung im Sinne des § 2 lit. a Z. 3 und Z. 4 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.
(5) Ein Zeugnis über den Abschluss einer Diplomausbildung an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt in Verbindung mit einem Zeugnis über das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung im Sinne des § 2 lit. a Z. 4 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(1) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Altendienste und Pflegeassistenz gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(2) Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.
Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder ein Zeugnis über den Abschluss des Kurses in Betreuungshilfe bei der Betreuungseinrichtung "AquaMühle" gilt in Verbindung mit einem Zeugnis über das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" als Ersatz für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin im Sinne des § 2 lit. c des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene
(2) Der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin darf im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Wird auch das wiederholte Praktikum nicht positiv beurteilt, kann der gesamte Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung jedes Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 3 auszustellen.
(5) Die Teilnahme an der Zusatzausbildung gemäß Abs. 1 lit. b ist in einer von der Ausbildungseinrichtung zu führenden Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die in § 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gelten nicht.
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Diplom-/Fach-/Abschlussprüfung (§§ 14, 18, 22) zu entsprechen.
(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß § 10 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des § 11 zu protokollieren.
(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
(2) Die Landesregierung hat die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung im Anerkennungsbescheid zu vermerken.
(1) Teile von Ausbildungen (Module, Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Antrag auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen und Praktika nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz und dieser Verordnung gleichwertig sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Ausbildungsteile (Module, Prüfungen und Praktika), die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf oder eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden.
(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und/oder praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern bzw. zur Absolvierung der jeweiligen Praktika.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Wird ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungsteilen durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges abgelehnt, kann eine bescheidmäßige Feststellung über die Anrechnungen der Module, Prüfungen und Praktika durch die Landesregierung beantragt werden.
(6) Eine Anrechnung nach den Abs. 1 bis 5 ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung aufgrund der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 4, 16 Abs. 4, 19 Abs. 2, 20 Abs. 4 oder 22 Abs. 5 zu wiederholen ist.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung von Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, LGBl.Nr. 46/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 50/2018, außer Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2025, begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit nicht durch bundesgesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist.
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