Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 und Nr. 74/2021, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016, Nr. 81/2019, Nr. 80/2021, Nr. 45/2022, Nr. 83/2022, Nr. 73/2023 und Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 7 entfällt nach dem Wort „anzuerkennen“ das Wort „sind“.
Im § 14 Abs. 1 und 2 wird jeweils bei der Fischart „Seeforelle“ der Ausdruck „50 cm“ durch den Ausdruck „60 cm“ ersetzt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 65/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: