Kundmachung: Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigenVerfügungsrechte
Kundmachungder Landesregierung über den Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:
§ 1
Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße, LGBl.Nr. 95/2016, notwendigen Grundflächen erworben.
§ 2
Die Erklärung der L 39 – Lastenstraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 95/2016, ist somit rechtswirksam.