LGBLA_VO_20251218_80•Integrationshilfeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20251218_80Integrationshilfeverordnung, ÄnderungGazette18.12.2025
Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010 und Nr. 81/2020, wird verordnet:
Die Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 22/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2008, Nr. 72/2013, Nr. 103/2017, Nr. 32/2018 und Nr. 55/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperlicher Funktion und seelischer Gesundheit“ durch die Wortfolge „bio-psycho-sozialer Funktionalität“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird das Wort „stationäre“ durch das Wort „vollstationäre“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „ambulante“ und wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „bio-psycho-sozialen“ ersetzt.
In den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 wird in den jeweiligen Abs. 3 nach dem Wort „Leistungen“ die Wortfolge „im Rahmen der §§ 6 und 7“ eingefügt.
Der § 2 Abs. 1 und 2 lit. a und b lautet:
(1) Durch die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung wird Menschen mit Behinderung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie einer Schule möglich oder können diese eine Berufsausbildung erlangen.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung gewährt wird, sind:
Im § 3 Abs. 2 lit. b entfällt der Klammerausdruck.
Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „sozialen, seelischen und körperlichen“ und wird nach dem Wort „Stabilisierung“ die Wortfolge „der bio-psycho-sozialen Funktionalität“ eingefügt.
Der § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Durch die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie soll dem Menschen mit Behinderung ein Verbleib in der Familie ermöglicht werden. Indem einzelne Teile der notwendigen Betreuung und Hilfe für eine bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden, entstehen Freiräume, in denen sich die pflegenden Angehörigen erholen oder verstärkt um andere Familienmitglieder kümmern können.“
Im § 6 wird nach dem Wort „Finanzierung“ die Wortfolge „im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 5 Abs. 1 lit. c Chancengesetz)“ eingefügt.
Der § 7 lautet:
(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfe für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe ist monatlich eigenes Einkommen aliquot je Tag wie folgt einzusetzen:
Von diesem einzusetzenden Einkommen ist jedoch insgesamt so viel frei zu lassen, dass unter Anrechnung eines allenfalls bereits gemäß lit. a, d oder e unberücksichtigt zu lassenden Einkommens ein Betrag, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, als Taschengeld verbleibt. Allfällige Sonderzahlungen aus Erwerbseinkommen bzw. aus Renten- oder Pensionsleistungen, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt, Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Leistungen des Klimabonusgesetzes sowie Vermögen sind zur Gänze frei zu lassen.
(2) Wenn im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe von der Integrationshilfe nur die Betreuungskosten übernommen werden, hat der Mensch mit Behinderung monatlich lediglich von der Hälfte des jeweiligen Pflegegeldes oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz aliquot je Tag einen Beitrag zu leisten.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat der Mensch mit Behinderung, der behinderungsbedingt zur Erfüllung der Schulpflicht oder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung in einer für die jeweilige Beeinträchtigung spezialisierten Einrichtung (Internat oder Wohngruppe) untergebracht ist, im Rahmen der Integrationshilfe neben dem Einsatz von Pflegegeld oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz gemäß Abs. 1 lit. b, monatlich aliquot je Tag lediglich einen Beitrag, der 12 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, zu leisten.
(4) Ausgenommen für Leistungen nach den §§ 1 und 2, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen, sowie solche nach § 3 ist bei der Gewährung von Integrationshilfe, im Rahmen derer eine teilstationäre Betreuung oder eine integrative Tagesstruktur im Ausmaß von mehr als elf Stunden pro Woche in einer Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe erfolgt, eigenes Einkommen grundsätzlich gemäß Abs. 1 lit. a, c und d einzusetzen, wobei ein Betrag, der 92 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, frei gelassen wird und anteilige Wohn- und Betriebskosten sowie tatsächliche Unterhaltszahlungen anerkannt werden. Eine allfällige Familienbeihilfe, ein Zuschlag zur Familienbeihilfe oder ein Kinderabsetzbetrag sind außer Ansatz zu lassen. Von einem allenfalls noch verbleibenden Einkommensbetrag ist monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon beizutragen. Bei Bezug eines Pflegegeldes oder einer Pflegezulage gemäß § 6 Verbrechensopfergesetz ist bei einer integrativen Tagesstruktur oder bei einer sonstigen Tagesstruktur, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung diese in Anspruch genommen wird, monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon einzubringen. Vermögen ist zur Gänze frei zu lassen.
(5) Wenn für einen Menschen mit Behinderung Integrationshilfen gemäß Abs. 1 und zugleich gemäß Abs. 4 jeweils im vollen Umfang gewährt werden, sind die Regelungen des Abs. 1 anzuwenden.
(6) Bei der Gewährung von Integrationshilfen für Physiotherapie, Ergotherapie, Musiktherapie und Logopädie, für Leistungen der neurologischen Rehabilitation und Diagnostik, für therapeutische Leistungen der klinischen Psychologie sowie für ambulante, multiprofessionelle Behandlungen im Rahmen der psychiatrischen Sekundärprävention ist für die in diesen Bereichen insgesamt erhaltenen ersten 10 Leistungseinheiten pro Kalendermonat, höchstens jedoch für 50 Leistungseinheiten pro Kalenderjahr, ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Kosten zu leisten.
(7) Bei der Gewährung von Integrationshilfen zur Entlastung der Familie werden bei ambulanten Leistungen die Kosten im Ausmaß von 90 % übernommen.
(8) Zuschüsse, insbesondere zu Hilfsmitteln, werden in angemessener Höhe gewährt, wobei Härtefälle zu vermeiden sind.
(9) Soweit die Anrechnung von eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen bzw. die Übernahme eines Eigenleistungsanteils die wirtschaftliche Grundlage des Menschen mit Behinderung oder die seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gefährden würde, ist davon in dem Ausmaß abzusehen, als dies zur Abwendung dieser Gefährdung notwendig ist.
(10) Soweit die Finanzierung von Leistungen, wie sie im Rahmen der Integrationshilfe gewährt werden, aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise sicher zu stellen ist, sind entsprechende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz nach Unfällen, zu berücksichtigen bzw. die Integrationshilfe unter dem Vorbehalt der Geltendmachung als Vorleistung zu gewähren, wenn nur durch diese Kostenübernahme eine sofortige notwendige Leistung sichergestellt werden kann.“
„Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderung seit mindestens drei Monaten in Vorarlberg den Hauptwohnsitz hat, nicht der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung angehört und aus persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung erfahren würde.“
Im § 9 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „des Menschen mit Behinderung“, nach der Wortfolge „Leistungen können“ die Wortfolge „im Rahmen von Soziale Verfahren automatisiert (SOVA)“ und nach der Wortfolge „Person ist“ das Wort „stets“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „(§ 7 Abs. 7)“ durch den Ausdruck „(§ 7 Abs. 10)“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bestimmte Leistung“ die Wortfolge „bzw. im Rahmen des persönlichen Budgets auf die Kosten zur Abdeckung des individuellen Hilfebedarfs“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 1 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt und die bisherige lit. e als lit. f bezeichnet:
Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 80/2025, tritt am 01. Jänner 2026 in Kraft.“
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