LGBLA_VO_20260219_12•Fischereigesetz, Änderung
LGBLA_VO_20260219_12Fischereigesetz, ÄnderungGazette19.02.2026
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}XXXII. LT: RV 156/2025, 9. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 80/2016, Nr. 67/2019, Nr. 74/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 37/2025, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 12 wird nach dem Wort „Erlaubnis“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „fachliche Eignung“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.
Im § 12 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(4) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und dem Fischereiaufseher auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 3 genannten Angaben zu enthalten.“
Im § 12 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 wird nach dem Wort „mitzuführen“ jeweils die Wortfolge „bzw. abrufbar zu halten“ eingefügt, das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 2 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
Der bisherige § 12 Abs. 3 entfällt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 3), den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 4) sowie den bei Ausübung des Fischfangs mitzuführenden Dokumenten (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 2 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,
Der § 13 entfällt.
Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 6 zweiter Satz“ und der Ausdruck „§ 13 Abs. 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 6 lit. b“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fischerausweises“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der Fischerausweis“ durch die Wortfolge „eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „anzugeloben und ihm einen Dienstausweis“ das Wort „auszustellen“ eingefügt und nach der Wortfolge „Fischereiaufsehers sind der Dienstausweis“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern dieser physisch ausgestellt wurde,“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „führen“ die Wortfolge „bzw. abrufbar zu halten“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „13,“.
Im § 30 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 2 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2 oder 3“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 1 lit. l wird der Ausdruck „Abs. 2, 13 Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4 oder 5“ ersetzt.
Nach dem § 33 wird folgender § 34 angefügt:
(1) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 1 und 5 sowie 34 durch LGBl.Nr. 12/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach § 12 Abs. 6 nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis (§ 12 Abs. 1) schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“