LGBLA_VO_20260219_13•Bodenseefischereigesetz, Änderung
LGBLA_VO_20260219_13Bodenseefischereigesetz, ÄnderungGazette19.02.2026
XXXII. LT: RV 157/2025, 9. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 75/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 37/2025, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
Im § 5 wird das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt und nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „bzw. abrufbar zu halten“ eingefügt.
In den §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 8, 9 Abs. 3 und 16 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee“.
Im § 8 Abs. 9 wird die Wortfolge „ist das Patent“ durch die Wortfolge „eines physisch ausgestellten Patentes ist dieses“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist die Gehilfenkarte“ durch die Wortfolge „einer physisch ausgestellten Gehilfenkarte ist diese“ ersetzt.
In der Überschrift des § 10 wird nach dem Wort „Erlaubnis“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „fachliche Eignung“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.
Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 3 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
„(3) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über den Berechtigungsumfang (vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides) und das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 3 zweiter Satz weiters den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 genannten Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 4) sowie den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 3 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei benützt werden dürfen. Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat sie durch Verordnung auch festzulegen, an wie viele Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.“
Im § 11a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 6 zweiter Satz“ und der Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 6 lit. b“ ersetzt.
Im § 11a Abs. 3 wird nach dem Wort „Fischerausweises“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ eingefügt.
Im § 11a Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der Fischerausweis“ durch die Wortfolge „eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstausweis“ das Wort „auszustellen“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 3 wird nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „bzw. abrufbar zu halten“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienstausweis“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern dieser physisch ausgestellt wurde,“ eingefügt.
Im § 18a Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 19a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 1, 2 und 4“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3, § 11 und § 16 Abs. 1“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Gehilfenkarte“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern dieses bzw. diese physisch ausgestellt wurde,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dritter und vierter Satz“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 2, 3, 4 und 5“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Dienstausweis“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern dieser physisch ausgestellt wurde,“ eingefügt.
Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt:
(1) Die Änderungen betreffend die §§ 5, 10 Abs. 1 und 24 durch LGBl.Nr. 13/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach § 10 Abs. 6 nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis (§ 10 Abs. 1) schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“
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