LGBLA_VO_20260323_19•LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026, Änderung
LGBLA_VO_20260323_19LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026, ÄnderungGazette23.03.2026
Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 84 Abs. 1, 94a Abs. 5 und 94b Abs. 4 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 und Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026, LGBl.Nr. 95/2025, wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 ersetzt.
Die bisherige Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Für die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz), sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
1,83
1,81
1,91
1,78
1,72
2,73
1,91
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“
„(3) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 19/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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