20000011•Vereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
20000011Vereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der UmweltLaw18.09.1987
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Sonstige Textteile
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG:
Der Wiener Landtag hat am 22. Mai 1987 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. ./.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Wert überschreiten../.
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
1.1.
SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m³
0,6 mg/m³
(0,22 ppm)
1.2.
Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m³
0,8 mg/m³
Kohlenmonoxid
30 mg/m³
(26 ppm)
Stickstoffdioxid
0,6 mg/m³
(0,31 ppm)
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20º C und 1013 mbar)
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1.
0,2 mg SO2/m³ (0,075 ppm)
als Tagesmittelwert
1.2.
0,2 mg SO2/m³
(0,075 ppm)
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m³ (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3.
0,2 mg Staub/m³
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10Öm
Kohlenmonoxid
2.1.
10 mg CO/m³ (9 ppm)
als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2.
40 mg CO/m³ (34 ppm)
als Einstundenmittelwert
Stickstoffdioxid
0,2 mg NO2/m³ (0,105 ppm)
als Halbstundenmittelwert
Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.
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