20000022•Wiener Aufzugsgesetz 2006
20000022Wiener Aufzugsgesetz 2006Law01.01.2014
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"10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht"
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}Gesetz, mit dem Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Aufzügen erlassen werden (Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006)
StF.: LGBl.: Nr. 68/2006
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.05.2014
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(1) Aufzüge sind kraftbetriebene Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, und Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen.
Aufzüge werden unterteilt in:
(1a) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, auf oder in denen Personen, Personen und Güter oder nur Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung in Auf- bzw. Abwärtsbewegung zwischen Ebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Personenbeförderung zwischen Ebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(3a) Kraftbetrieben stellt jene Antriebsform von Hebeanlagen dar, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Richtlinie 2005/36/EG ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20.
(8) Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis auf Grund einer Ausbildung im Sinne des Artikel 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG bzw. durch Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(9) Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 16a Z 2 oder 3 für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union oder in Staaten gemäß § 16a Z 2 oder 3 absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem Staat gemäß § 16a Z 2 bis 4, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Staat die Berufserfahrung bescheinigt.
(10) Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Unabhängig davon ist ein reglementierter Beruf auch ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
(11) Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der oder die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt werden; der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Staats festgelegt sein oder von einer dafür zuständigen Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
(12) Eignungsprüfung ist eine von der Behörde durchgeführte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen der anzeigelegenden oder antragstellenden Person, mit der ihre Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben.
(13) Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien, welche unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige.
(14) Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung.
(15) Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
(16) Qualifizierte Berufsangehörige sind die in das Verzeichnis nach § 16 Abs. 6 eingetragenen Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, ausgenommen jene, denen der Zugang und die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß § 16q bloß in partiellem Umfang gewährt wurde.
(17) Niederlassungsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin zur rechtmäßigen Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit niedergelassen ist.
(18) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem Berufsqualifikationen erworben wurden, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.
(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Als Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sind vom Verfasser oder der Verfasserin zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Aufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.
(2) Personenaufzüge sowie Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m müssen als Lastträger einen Fahrkorb mit Fahrkorbtüren an allen Zustiegsseiten haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen und dergleichen sowie für befugte und speziell eingewiesene Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen), sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(3) Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
(4) Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
(5) Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
(6) Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
(7) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.
(8) Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(9) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(10) Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen- oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten.
(11) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(12) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(13) Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
(14) Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
(15) Nicht allseits geschlossene Lastträger zur Personenbeförderung ohne durchgehende Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträger und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass sich während des Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.
(16) Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist Folgendes einzuhalten:
Im RIS seit
19.11.2023
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
(3a) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
(3b) Bei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.
(8a) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
(8b) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge mit Bescheid zu sperren, wenn sie
(3a) Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 6 gesperrt sind, dürfen erst nach der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
(4) Die Abtragung eines Aufzuges, eine über den Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 hinausgehende Außerbetriebnahme eines Aufzuges sowie die Wiederinbetriebnahme eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Vor der Wiederinbetriebnahme hat gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 zu erfolgen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie mit der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Lastträger aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss
(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:
(2) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(3) Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5) Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7) Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
(8) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(9) Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
Im RIS seit
19.11.2023
Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben
Im RIS seit
19.11.2023
Die §§ 16a bis 16q gelten für
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Das in § 16 Abs. 1 Z 3 festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
(2) Die in § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Für die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.
(2) In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.
Im RIS seit
19.11.2023
Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der § 17 Abs. 3a und 3b abgehalten.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(4) Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Die Bestimmungen der §§ 16g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unbeschränkt zulässig, wenn
(3) Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
(4) Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.
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19.11.2023
(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
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19.11.2023
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
(2) Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
(3) Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
(4) Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(6) Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
(7) Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
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19.11.2023
Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn
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19.11.2023
(1) Wenn die Berufsqualifikation gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde und ein Bescheid erlassen wurde, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien zulässig ist, hat die Dienstleistungserbringung unter der Bezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu erfolgen.
(2) Wenn die Berufsqualifikation nicht gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde, ist die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls kann eine deutsche Übersetzung angefügt werden.
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19.11.2023
(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin in Wien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit aufzunehmen und auszuüben, hat sie die Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu beantragen. Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation anzuschließen:
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(3) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.
(4) Ab der vollständigen Einreichung der Unterlagen hat die Behörde innerhalb von vier Monaten über den Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu entscheiden.
(5) Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß §§ 16l bis § 16n erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach § 16 Abs. 5 vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.
(6) Wenn der Herkunftsmitgliedstaat das für die Zulassung zur Tätigkeit oder für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausbildungsniveau anhebt und eine antragstellende Person über eine Ausbildung verfügt, welche aufgrund der Anhebung des Ausbildungsniveaus nicht mehr den Erfordernissen der neuen Qualifikation des Herkunftsmitgliedsstaates entspricht, aber die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat dennoch das Recht zur Zulassung oder Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin hat, wird die erworbene Ausbildung von der Behörde als dem Niveau der neuen Qualifikation entsprechend eingestuft.
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19.11.2023
(1) Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf reglementiert ist,
(2) Ist in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person
Eine Berufserfahrung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbildungsnachweis über einen reglementierten Ausbildungsgang vorliegt.
(3) Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
(4) Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 hat die Behörde mit Bescheid die Absolvierung eines höchstens sechsmonatigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn
(2) Sollten mittels Bescheid Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, ist der antragstellenden Person die Wahl zu lassen, ob sie diese in Form eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung absolvieren möchte. Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(3) Unter „Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden“ im Sinne des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist vor der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden, ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
(6) Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist.
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19.11.2023
Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
Im RIS seit
19.11.2023
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.
(4) Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(5) Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
(6) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.
(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
(3a) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.
(3b) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 135 Bauordnung für Wien Anwendung.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr.
Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation
1
Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
2
Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
3
Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
4
Fahrkorb ohne Türen
5
Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür
6
Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen
Überprüfung:
bis 1966
spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976
spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983
spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990
spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995
spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999
spätestens bis 31. Dezember 2012
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden
spätestens bis 31. Dezember 2012
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Bau und den Betrieb von Aufzügen in Wien (Wiener Aufzugsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, außer Kraft.
(1) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile, CELEX Nr. 32014L0033 (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, S. 251 – 308), und die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, CELEX Nr. 32006L0042 (ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24 – 86), und in § 11, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 3 sowie § 22 Abs. 3, 4, 6 und 9 die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37 – 38), umgesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 7 bis 18, § 16, § 16a bis § 16q die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20, umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).
(4) Mit § 16a Z 3 lit. a und § 16b Z 6 werden die Art. 3 lit. b und c, Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, umgesetzt.
(5) Mit § 16b Z 7 wird Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, umgesetzt.
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Folgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß § 2 Abs. 4 sowie §§ 14, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:
(3) Die Behörde kann die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Abs. 2 genannten Zwecken übermitteln an:
Im RIS seit
19.11.2023
(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
Im RIS seit
19.11.2023