20000023•Wiener Notifizierungsgesetz
20000023Wiener NotifizierungsgesetzLaw23.07.2003
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"10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)"
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}Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG)
StF.: LGBl. Nr. 28/1996
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifizierungspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig ist, mitzuteilen. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.
(3) Eine weitere Mitteilung ist in der vorgenannten Art und Weise zu machen, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder sonstige Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(4) Zielt der Entwurf eines Gesetzes oder einer Verordnung, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(5) Notifizierungen sind nicht erforderlich für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sofern diese
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifizierung erforderlich ist.
Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.
(1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate.
(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate
(3) Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate für jeden nicht von Abs. 2 erfassten Entwurf einer technischen Vorschrift, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
(4) Diese Frist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Entwurfes einer technischen Vorschrift entweder
(5) Diese Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist in erster Lesung einen Standpunkt festlegt.
(6) Die Fristen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht mehr,
(7) Die rücklangenden Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift ist unverzüglich entsprechend § 3 Abs. 1 der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht,
(10) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.
(11) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
(12) Die Abs. 4 und 5 sowie 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken.
(13) Sofern nach anderen unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich festgelegte Fristen einzuhalten sind, die von den Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 abweichen, muss auch deren Einhaltung erfolgen.
(1) Geschäftsstelle für die Notifizierung technischer Vorschriften ist das Amt der Wiener Landesregierung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuß oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zu erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifizierung sowie rücklangende Bemerkungen oder Bekanntgaben in Evidenz zu halten und dem Ausschuß oder der Kommission oder dem für die Erlassung der Verordnung zuständigen Organ bekanntzugeben.
(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.
(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, umgesetzt.