20000032•Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
20000032Verwaltungsgericht-DienstrechtsgesetzLaw01.01.2013
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}Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG
StF: LGBl. Nr. 84/2012
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.05.2014
Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).
(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994.
Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.
Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG anzuwenden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
Im RIS seit
21.07.2025
Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Mitglieder, der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger sowie des sonstigen Personals des Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit sie oder er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (§ 4) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (§ 4a) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10, §§ 12 bis 17b, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. § 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
Im RIS seit
19.07.2023
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen. Für ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der dienstlichen Geheimhaltungspflicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.
Im RIS seit
08.08.2025
(1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Im RIS seit
31.08.2021
(1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
Gehaltsstufe
Euro
01
7.496,70
02
7.937,34
03
8.377,98
04
8.818,58
05
9.586,14
06
10.026,75
07
10.467,39
08
10.908,01
Im RIS seit
19.05.2025
(1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16 Abs. 2 Z 5 VGWG).
(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.
Im RIS seit
31.08.2021
(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vom Disziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.
(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.
(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 DO 1994 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten.
(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.
(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.
Im RIS seit
21.09.2018
(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Im RIS seit
21.07.2025
(1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.
(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.
Im RIS seit
21.09.2018
(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.
(2) Das Amt endet mit
(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.
Im RIS seit
25.01.2026
Voraussetzungen für die Bewerbung als Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere
(1) Die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie der Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.
(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
(1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen:
(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
Im RIS seit
19.07.2023
(1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 727,99 Euro.
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.
Im RIS seit
19.05.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
25.01.2026
Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Schema VGWGehaltsstufeneu
Schema UVSGehaltsgruppe/Gehaltsstufealt
Schema VGWGehaltsstufeneu
III/1 bis 13
1
I/1 bis 3
2
III/14 bis 20
2
I/4 bis 6
3
VII
2
I/7 und 8
4
I/9
5
I/10
6
I/11 und 12
7
I/13 bis 16
8
II
8
Gehaltsstufe 3 1. Jahr
3 Jahre,
Gehaltsstufe 3 2. Jahr
1 Jahr,
Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr
2 Jahre,
Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr
1 Jahr,
Gehaltsstufe 8
1 Jahr und
Gehaltsstufe 9
2 Jahre.
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15
3 Jahre,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20
1 Jahr,
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2
3 Jahre und
Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3
1 Jahr.
Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Schema VGWGehaltsstufeneu
Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Schema VGWGehaltsstufeneu
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
1
VIII/8 1. bis 4. Jahr
6
VII/9 über 4 Jahre
3
VIII/8 über 4 Jahre
8
VIII/1 bis 3
1
IX/1
5
VIII/4
3
IX/2
6
VIII/5 und 6
4
IX/3
7
VIII/7
5
IX/4 und höher
8
§ 15 Abs. 2 Z 3 lit. c ist nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
(1) § 9 Z 2 ist für Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die vor 1. August 2015 ernannt wurden und für die §§ 22 und 22a nicht gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Besoldungsdienstalter am 1. August 2015 dem seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts bis einschließlich 31. Juli 2015 verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraum entspricht.
(2) § 15 Abs. 6 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 erster Satz erlassen wurde.
Im RIS seit
01.08.2018
Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:
(1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Im RIS seit
21.09.2018
(1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (§ 15 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz in dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat innehat, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senates vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Im RIS seit
31.08.2021
(1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der §§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.
(2) §§ 16, 17 und 23 sind in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Im RIS seit
28.09.2016