20000035•Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
20000035Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und VibrationenLaw01.01.2010
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Auf Grund der §§ 10 bis 12, 16 Abs. 2, 18 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 5, 33 Abs. 1, 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Durch diese Verordnung werden
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2006 in Kraft getreten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"20 Dienstrecht (D)"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40000680",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 22/2006",
"stammnorm_bgblnummer": "22/2006"
},
"content": {
"source_id": "LWI40000680",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}