20000038•Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung
20000038Wiener Bauarbeiterinnen- und BauarbeiterschutzverordnungLaw01.10.2010
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten (Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung – W-BauV)
StF: LGBl. Nr. 52/2010, CELEX-Nr.: 392L0057
Auf Grund der §§ 16, 20, 25 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, genannten Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 6 W-BedSchG 1998.
(2) Bauarbeiten im Sinn dieser Verordnung sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
(3) Baustellen im Sinn dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Bedienstete Arbeiten nach Abs. 2 durchführen.
(4) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
Im RIS seit
17.03.2015
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 31 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3 BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf § 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Im RIS seit
17.03.2015
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
17.03.2015
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6, umgesetzt.
Im RIS seit
24.04.2014
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Im RIS seit
24.04.2014
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