20000043•ASFINAG – Zuweisungsgesetz
20000043ASFINAG – ZuweisungsgesetzLaw01.01.2010
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}Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG – Zuweisungsgesetz)
StF.: LGBl. Nr. 43/2006
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
15.04.2014
(1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die am 30. September 2006 zur ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost abgeordnet sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Magistrat kann die Zuweisung gemäß Abs. 1 unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 4) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Wirksamkeit, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des neuen Dienstortes und der neuen Dienststelle zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des Abs. 3.
Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(1) Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
(2) Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
Die Gemeinde Wien hat der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost hat der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Im RIS seit
01.08.2018
Der zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost mit Wirkung 1. Mai 2006 abgeschlossene Personalüberlassungsvertrag gilt als Zuweisungsvertrag gemäß § 4.
Tritt an die Stelle der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 1 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz und dem Zuweisungsvertrag (§ 4) ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 5 erster Satz von der Gemeinde Wien durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.