20000046•Wiener Dienstleistungsgesetz
20000046Wiener DienstleistungsgesetzLaw29.07.2017
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"80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)"
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}Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)
StF.: LGBl. 19/2012
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3.
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 5.
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6.
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 7.
Informationspflichten der Behörde
§ 8.
Elektronisches Verfahren
§ 9.
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 10.
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 11.
Empfangsbestätigung
§ 12.
Zuständigkeiten
§ 13.
Verbindungsstelle
§ 14.
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 15.
Grundsätze
§ 16.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 17.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 18.
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 19.
Vorwarnungsmechanismus
§ 20.
Allgemeines
§ 21.
Antragstellung
§ 22.
Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
§ 23.
Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen
§ 24.
Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten
§ 25.
Partieller Berufszugang
§ 26.
Verwaltungszusammenarbeit
§ 27.
Vorwarnmechanismus
§ 28.
Verbindungsstelle
§ 29.
Zuständigkeit und Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 30.
Maßstab und Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 31.
Informationen für Interessenträger und Mitwirkung der Interessenträger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
§ 32.
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Transparenz
§ 33.
Ausnahme von der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 34.
Zuständigkeit
§ 35.
Umsetzungshinweis
Im RIS seit
21.08.2017
Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Dieses Gesetz gilt weiters für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen betreffend Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorsehen. Auf die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet der 7. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung. Die Bestimmungen des 1., 2., 5. und 6. Abschnitts sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie auf Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
Im RIS seit
15.02.2021
Den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Gesetz vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Im RIS seit
15.02.2021
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage einer Einschreiterin oder eines Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
(1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen können.
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
(2) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 50/2016, zu bestätigen.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Wiener Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
Im RIS seit
11.11.2019
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 16 bis 19 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Wien niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
(2) Beabsichtigt eine Behörde Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Union gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers bzw. einer Dienstleistungserbringerin, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, von dem bzw. von der eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser bzw. diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Dokuments
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufs in Wien darf nur Personen ausgestellt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllen. Ein solcher Berufsausweis berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufs in Wien, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.
(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 und 2 sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Internal Market Information System (IMI) einzubringen.
(4) Entspricht die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach den Ziffern 1 oder 2 dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 Z 1 oder 2 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internal Market Information System (IMI) übermittelt.
(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht betrifft und für den keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Wien berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 ist über das Internal Market Information System (IMI) zu stellen und hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 21 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 21 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu verständigen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
Im RIS seit
21.08.2017
(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies
(3) Im Fall eines gewährten partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in eindeutiger Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mittels einer Warnung über das IMI unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, mittels einer Warnung über das Internal Market Information System (IMI) zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Warnung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
Im RIS seit
11.11.2019
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 26) und des Vorwarnmechanismus (§ 27) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; „§ 13 Abs. 2, 3 Z 1 und 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese
(2) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzesentwürfen ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hierfür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuss oder die Kommission hat – falls nicht schon eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist – vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Wiener Landesregierung zur erforderlichen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu übermitteln.
(4) Bei Entwürfen von Verordnungen von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Amt der Wiener Landesregierung bzw. vom Magistrat durchzuführen. Bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen im Sinne des Abs. 1 hat die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die jeweils zur Verordnungserlassung zuständige Behörde zu erfolgen.
(5) Vorschriften im Sinne des Abs. 1 sind nach ihrer Erlassung durch das Amt der Wiener Landesregierung bzw. im Fall des Abs. 4 letzter Satz durch die verordnungserlassende Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht, hat das Amt der Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.
Im RIS seit
15.02.2021
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
Als solche Ziele des Allgemeininteresses gelten dabei insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach dieser Bestimmung rechtfertigen können.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Im Zuge der Prüfung ist auf die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann. Diese Dokumentation ist den Erläuterungen des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs anzuschließen.
Im RIS seit
15.02.2021
(Verfassungsbestimmung) Im Zuge der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze oder Verordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger, allen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern sowie den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich durch die Rechtsvorschrift berührt wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der entsprechenden Gesetze oder Verordnungen einzuräumen. Die Einräumung der Kenntnisnahme erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Wien sowie Auflage bei den Magistratischen Bezirksämtern. Findet ein Begutachtungsverfahren des Gesetzes oder der Verordnung nicht statt, so ist der Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen. Jedermann hat die Möglichkeit zu den veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Veröffentlichung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes festzusetzen, wobei diese Frist zumindest eine Woche zu betragen hat.
Im RIS seit
15.02.2021
(1) Im Vollzugsbereich des Landes Wien ist das Amt der Wiener Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist dem Amt der Wiener Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind dem Amt der Wiener Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
Im RIS seit
15.02.2021
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.
Im RIS seit
15.02.2021
Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.
Im RIS seit
15.02.2021
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Im RIS seit
15.02.2021