20000055•Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
20000055Wiener AusländergrunderwerbsgesetzLaw01.01.2014
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"10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)",
"10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht"
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}Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz); CELEX-Nrn.: 390L0364, 390L0365
StF.: LGBl. Nr. 11/1998
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.05.2014
(1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung nach diesem Gesetz.
(2) Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4). Das Fehlen dieses Nachweises stellt einen Widerspruchsgrund gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß § 184 Abs. 1 Z 7 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, dar.
(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf nur dann erfolgen, wenn er die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist.
Im RIS seit
30.11.2018
Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:
Im RIS seit
30.11.2018
(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinne des § 2 nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz bzw. im Fall des § 3 Z 3 eine Bestätigung nach Abs. 4 vorlegt.
(2) Grundbücherliche Eintragungen der im § 1 genannten Rechte sind vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen, wenn hervorkommt, daß sie entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgten und die für die Löschung maßgebenden Umstände dem Grundbuchsgericht innerhalb von drei Jahren nach Bewilligung der Einverleibung dieser Rechte bekannt werden.
(3) Die in den Rechtsgeschäften im Sinne dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind. Bei Vereinen mit dem statutengemäßen Sitz im Inland hat der nach dem Vereinstatut zur Vertretung nach außen Berufene eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob dem Verein als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw. sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
(4) Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Negativbestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Im RIS seit
30.11.2018
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu ahnden.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Darunter fallen
(2) Die Behörde ist ermächtigt, nach Abs. 1 verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
(3) Die personenbezogenen Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für die Dauer von 30 Jahren gespeichert.
Im RIS seit
30.11.2018
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 4. März 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Ausländer-Grunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 33/1967, außer Kraft getreten.
Durch § 3 Z 2 lit. d wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 158/77 vom 30.4.2004 (CELEX-Nummer 32004L0038) in das Wiener Landesrecht umgesetzt.
Im RIS seit
30.11.2018