20000059•Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
20000059Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006Law01.01.2014
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"10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)",
"10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht"
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}Gesetz, mit dem das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006 – erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
26.05.2014
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle zur Verbrennung von Heizöl in Feuerstätten sowie für die Lagerung von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bestimmten Einrichtungen, sofern deren Errichtung, Änderung oder Auflassung und ihr Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Auf Lagerungen bis zu 300 l innerhalb einer Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Im Sinne dieses Gesetzes wird verstanden unter
(1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der (ein) Eigentümer oder die (eine) Eigentümerin oder der (ein) oder die (eine) sonst darüber Verfügungsberechtigte(r) die Vorlage folgender vom Verfasser zu unterfertigender Unterlagen bei der Behörde (Anzeige) zu veranlassen:
(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.
(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei der Behörde bedürfen nicht:
Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
(1) Erkennt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte, dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die Behebung der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu melden.
(1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2 genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l gelagert werden.
(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
(1) Außerhalb von Gebäuden darf Öl in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden:
(2) Zu Nachbargrenzen hat im Fall des Abs. 1 lit. a der einzuhaltende Mindestabstand 12 m, im Fall des Abs. 1 lit. b und c 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
(1) Unterirdische Lagerbehälter sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.
(2) Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Vor dem Absenken jedes Lagerbehälters in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Außenschutzbeschichtung auszubessern. Außenschutzbeschichtungen sind einer Hochspannungsprüfung zu unterziehen.
(3) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile sind zu erden.
(4) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(5) Unterhalb von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(6) Erforderlichenfalls sind unterirdische Lagerbehälter gegen Grundwasserauftrieb zu sichern.
(7) Unterirdische Lagerbehälter sind allseitig in einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus geeignetem Verfüllmaterial (nichtbindendes, rieselfähiges Material) zu betten. Das Verfüllmaterial darf keine die Außenschutzbeschichtung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Im eingebetteten Zustand müssen die Lagerbehälter mindestens 1 m hoch beschüttet werden; ist eine Überfahrung des Lagerbehälters ausgeschlossen, genügt eine 50 cm hohe Beschüttung. Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen.
(8) Über den Behälterdomen sind Domschächte mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
(1) Öllagerräume dürfen nur in Kellergeschossen oder im Erdgeschoss von Gebäuden errichtet werden und müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm² zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die Aufschriften „Öllagerraum“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe und verdichtete Gase nicht gelagert werden.
(1) Heizräume müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 16 und 18 gelten für Heizräume sinngemäß.
(3) Die Herstellung senkrechter Einstiege als einzige Zutrittsmöglichkeit zu Heizräumen ist unzulässig.
(4) Türöffnungen sind mit mindestens 2 cm hohen Türschwellen zu versehen. Die Wände bis zu einer Höhe von 2 cm über Bodenniveau, die Türschwellen und der Fußboden müssen flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein.
(5) Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen in Heizräumen sind öldicht verschließbar einzurichten; diese Einrichtungen dürfen nur zur Ableitung von nicht durch Öl verunreinigtem Wasser geöffnet werden.
(6) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass sämtliche Anlagenteile ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden können. Insbesondere muss zwischen jedem Heizkessel bzw. Ölbrenner und den Wänden an mindestens zwei zusammenstoßenden Seiten ein freier Abstand von mindestens 60 cm frei bleiben. Zugänge zu Verpuffungsklappen, Putztüren von Rauchfängen und den verschließbaren Messöffnungen für Rauchgase müssen in einer Breite von 60 cm sichergestellt sein.
(7) Heizräume müssen, ausgenommen bei der Aufstellung von ausschließlich raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen, über unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen verfügen. Für die Verbrennungsluftversorgung muss der Querschnitt der Zuluftöffnungen dem Luftbedarf der Verbrennungseinrichtungen angepasst sein, jedoch mindestens 300 cm² betragen. Zuluft- und Abluftöffnungen sowie mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen die Zugwirkung von Rauchfängen nicht beeinträchtigen.
(8) Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(9) An der Außenseite der Türen von Heizräumen sind die Aufschriften „Heizraum“ und „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen. Werden in Heizräumen auch Lagerungen von Heizöl gemäß § 9 Abs. 2 lit. c vorgenommen, sind zusätzlich die Aufschriften „Lagerung von Heizöl“ sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(10) Im Heizraum ist eine Betriebsvorschrift und ein einfacher Übersichtsplan, aus dem die wesentlichen Bestandteile der Ölfeuerungsanlage zu ersehen sind, gut lesbar und haltbar anzubringen. In die Betriebsvorschrift sind die Art des für die Anlage geeigneten Heizöles, die während des Betriebes vorzunehmenden Überprüfungen sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfall und bei Gebrechen aufzunehmen.
(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Kommunizierende Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l innerhalb von Gebäuden sind in den Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.
(1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht, aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt, gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Leitungen nicht verwendet werden.
(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen. Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen Ausführung hergestellt sein.
(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare Absperreinrichtungen einzubauen:
(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte Sicherheitsventile einzubauen.
(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden. Sind Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet, müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.
(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen, herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitungen aufweisen.
(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
(1) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche Verkehrsflächen ohne Verwendung einer Füllstelle (Direktbefüllung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Anlage situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen. Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das abzufüllende Öl und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
In Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe verwendet werden:
(1) Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b sowie des § 19 in eigenen Räumen (Heizräumen) unterzubringen.
(2) Verbrennungseinrichtungen, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen mit automatischen Ölbrennern ausgestattet sein und Sicherheitsabsperreinrichtungen besitzen, die den Heizölzufluss zu Ölbrennern bei Funktionsstörungen und Störabschaltungen selbsttätig unterbrechen.
(3) Bei Versagen des Zündvorganges darf eine neuerliche Zündung des Ölbrenners erst nach gründlicher Durchlüftung des Feuerraumes und der Rauchgasabzüge erfolgen.
(4) Ölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und einzustellen, dass die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann.
(5) Automatische und teilautomatische Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchgasabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen bei Ölbrennern in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, muss sich der Ölbrenner selbsttätig abschalten.
(6) Bei Warmlufterzeugern mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich bei einem Ausfall des Ventilators der Ölbrenner selbsttätig abschaltet.
(7) Feuerstätten für Heizöl und Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen an einen gemeinsamen Rauchfang dann angeschlossen werden, wenn sie wechselweise betrieben werden können. Dies muss durch eine steuerungstechnische Verriegelung sichergestellt sein. Der Anschluss von Feuerstätten mit Verbrennungsluftgebläsen und solchen ohne Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen Rauchfang ist nicht zulässig.
(8) Verpuffungsklappen sind an geeigneter Stelle in Verbindungsstücken oder Rauchfängen so anzuordnen, dass sie selbsttätig schließen und Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können. Bei Feuerstätten mit Ölgebläsebrennern sind nur zwangsgesteuerte Drosseleinrichtungen zulässig.
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b gegeben sind, oder
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Ölbrenner und zu allfälligen Ölfördereinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Feuerstätte eine Lufttemperatur von mehr als 70ºC erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Flüssigkeitspegel im Lagerbehälter, aus dem der Ölbrenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Ölbrenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Heizölzufuhr zum Ölbrenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in dem die Feuerstätte aufgestellt ist, anzuordnen. Werden Lagerbehälter gemeinsam mit Feuerstätten im Heizraum aufgestellt, ist das Brandschutzventil an der höchsten Stelle der Rohrleitung für die Heizölzufuhr anzubringen.
(3) Nächst der Eingangstür zum Heizraum ist an einer leicht zugänglichen und im Brandfall nicht gefährdeten Stelle ein Notschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Heizölzufuhr mit Ausnahme der Raumbeleuchtung, der Leckanzeigeeinrichtungen von Leckanzeigesystemen sowie allfälliger Saugvorrichtungen für Verbrennungsgase elektrisch allpolig abschaltet. Verfügt der Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Notschalter anzuordnen. Notschalter sind deutlich sichtbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
(4) Nächst der Eingangstür zu Heiz- und Öllagerräumen sind für die erste Löschhilfe ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete tragbare Feuerlöscher mit einer Nennfüllmenge von insgesamt mindestens 12 kg bereitzuhalten.
(5) Bei oberirdischen Lagerungen im Freien sind abhängig von der Lagermenge, der Lagerungsart und den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe bereitzustellen.
(1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen, die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die im § 3 Abs. 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer bestehenden Ölfeuerungsanlage, die nicht mit einer gemäß § 17 zulässigen Heizölart betrieben wird, hat diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine zulässige Heizölart umzurüsten. Andere als gemäß § 17 zulässige Arten von Heizöl dürfen innerhalb dieser Frist zum Verbrauchen des Heizölvorrates verwendet werden. Unberührt von dieser Verpflichtung bleiben Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Heizöl leicht betrieben werden.
(3) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende Anlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt; es finden jedoch auf diese die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 bis 8, § 16 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Anwendung.
(4) Im Falle einer Vergrößerung der Nennwärmeleistung oder der Lagermenge bei einer nach den bisher geltenden Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Anlage sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Bei jeder anderen Änderung einer bestehenden Anlage hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme die die Änderung betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß § 3 Abs. 3 lit. c über die gesetzmäßige Ausführung dieser Änderung der Behörde vorzulegen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß § 11 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem Bestimmungen über Ölfeuerungsanlagen erlassen werden (Wiener Ölfeuerungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/1974, in der Fassung der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 82/2001, außer Kraft.
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/139/A).