20000067•Wiener Feuerwehrgesetz
20000067Wiener FeuerwehrgesetzLaw01.01.2002
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"10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht"
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}Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz - W-FWG)
StF.: LGBl. Nr. 16/1957
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.
(2) Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2025) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Feuerwehreinsatzes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Im RIS seit
29.03.2016
Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.
Im RIS seit
29.03.2016
(1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 3a eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 3a verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.
Im RIS seit
29.03.2016
(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.
(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.
(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.
Im RIS seit
29.04.2014
(1) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.
(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.
(3) Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.
(4) Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
(5) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018
Im RIS seit
13.04.2018
Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.
(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4).
(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.
Im RIS seit
13.04.2018
Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Den Mitgliedern einer Feuerwehr sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(2) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
Im RIS seit
13.04.2018
Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.
Im RIS seit
29.04.2014
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
(2) Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
(3) Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
(5) Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
(6) Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
(8) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
(9) Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
(10) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.
(11) Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
(12) Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(13) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.
Im RIS seit
23.10.2025
Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.
(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr der Verursacherin bzw. dem Verursacher die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.
Im RIS seit
13.04.2018
(1) Wer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(1a) Wer den Vorschriften des § 14 Abs. 2, Abs. 9 oder Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 14 Abs. 3 oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß § 14 Abs. 8 eine Betriebsfeuerwehr betreibt.
(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet nur auf Übertretungen des § 10 Abs.1 lit e dieses Gesetzes Anwendung.
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 5 sind ausgenommen:
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
(2) Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
(3) Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:
(4) Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.
(5) Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:
Im RIS seit
23.10.2025
Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:
Im RIS seit
23.10.2025